bürgschaft

| 7. August 2006 15:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,


Sparkasse S, gewährt A Anfang 2005 einen Kredit in Höhe von 20.000 €, der Anfang 2008 fällig wird. Vater V, übernimmt eine wirksame selbstschuldnerische Bürgschaft für den Kredit. Anfang 2006 starb V und wurde von seinen Söhnen A und B beerbt. Diese teilten den Nachlaß (ein Einfamilienhaus sowie Aktiendepots und Bankguthaben im Gesamtwert von über einer Million Euro) untereinander, wobei aber keiner der Beteiligten mehr an die von V für A geleistete Bürgschaft dachte.

1. Hat die S einen Anspruch gegen A und B?
2. Welche Ansprüche stehen B gegenüber A zu?

Vielen Dank!

Eingrenzung vom Fragesteller
8. August 2006 | 15:34
9. August 2006 | 16:33

Antwort

von


(29)
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Sehr geehrter Herr Unbekannter,

ein netter Fall;-) Gibt es wirklich diese konstruierten Uni-Fälle in der Realität? Nun gut...

In Kurzform:

A und B treten als Erben nach dem Tod des V die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB ) an. Dies hat zur Folge, dass sie für sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers (Vater) einzustehen haben. Folglich auch die aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Die Sparkasse kann sich nunmehr entweder an A und/oder B wenden, diese sind als Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB ) Gesamtschuldner (§ 2058 f. BGB ), so dass B gegenüber A einen Anspruch i.H.v. 10.000 € hätte, sofern sich die S ausschließlich an B gewandt hat, um Ihren Anspruch aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft i.H.v. 20.000 € geltend zu machen.

Viel Erfolg

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler

Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Kugler

Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2006 | 13:28

Sehr geehrter Herr Kugler,

vielen Dank schonmal für Ihre Einschätzung des Sachverhalts. Eine Frage hätte ich allerdings noch. Welche Rechtsgrundlagen kämen denn für einen Anspruch des B gegenüber A in Betracht?
Da das Erbe ja bereits geteilt ist, könnte B gemäß § 2060 BGB nur für 10.000€ durch S in Anspruch genommen werden und nicht für 20.000€ wie sie geantwortet hatten, oder?

Ich danke Ihnen,

mit freundlichen Grüßen,

Frau Unbekannte

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2006 | 14:12

Sehr geehrte Frau Unbekannte,

wie wärs, wenn ich Ihnen vorschlage mir den Sachverhalt zu mailen, dann schaue ich als ehemaliger Uni-Klausurkorrektor kurz drüber;-)

Die Adresse lautet: kontakt@ra-kugler.de

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler

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