Sehr geehrter Herr Unbekannter,
ein netter Fall;-) Gibt es wirklich diese konstruierten Uni-Fälle in der Realität? Nun gut...
In Kurzform:
A und B treten als Erben nach dem Tod des V die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB
) an. Dies hat zur Folge, dass sie für sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers (Vater) einzustehen haben. Folglich auch die aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Die Sparkasse kann sich nunmehr entweder an A und/oder B wenden, diese sind als Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB
) Gesamtschuldner (§ 2058 f. BGB
), so dass B gegenüber A einen Anspruch i.H.v. 10.000 € hätte, sofern sich die S ausschließlich an B gewandt hat, um Ihren Anspruch aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft i.H.v. 20.000 € geltend zu machen.
Viel Erfolg
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Kugler
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Rechtsanwalt Sascha Kugler
Sehr geehrter Herr Kugler,
vielen Dank schonmal für Ihre Einschätzung des Sachverhalts. Eine Frage hätte ich allerdings noch. Welche Rechtsgrundlagen kämen denn für einen Anspruch des B gegenüber A in Betracht?
Da das Erbe ja bereits geteilt ist, könnte B gemäß § 2060 BGB
nur für 10.000€ durch S in Anspruch genommen werden und nicht für 20.000€ wie sie geantwortet hatten, oder?
Ich danke Ihnen,
mit freundlichen Grüßen,
Frau Unbekannte
Sehr geehrte Frau Unbekannte,
wie wärs, wenn ich Ihnen vorschlage mir den Sachverhalt zu mailen, dann schaue ich als ehemaliger Uni-Klausurkorrektor kurz drüber;-)
Die Adresse lautet: kontakt@ra-kugler.de
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt