Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich hat der einladende Arbeitgeber dem Bewerber die Fahrtkosten zu erstatten, wenn er ihn zum Vorstellungsgespräch einlädt.
Der Anspruch ergibt sich hier aus § 670 BGB
.
Der Arbeitgeber muss die Kosten nicht übernehmen, wenn er spätestens im Rahmen der Einladung die Kostenübernahme auch ausdrücklich ausschließt.
Sofern der Arbeitgeber in dem Einladungsschreiben auch nicht ausdrücklich darauf verweist, dass er nur die Kosten für eine Bahnfahrt übernimmt, kann sich der Bewerber darauf verlassen, dass auch Kosten für eine Fahrt mit dem PKW erstattet werden.
Daher kann der Arbeitgeber Sie hier nicht nachträglich darauf verweisen, dass er nur die Kosten für eine Bahnfahrt trägt.
Sie haben Anspruch auf Erstattung der von Ihnen geltend gemachten Kosten.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
vielen Dank für Ihre Ausführungen !
Was würden Sie raten, sollte der AG trotzdem sich weigern die Kosten zu übernehmen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das kommt darauf an.
Wird der AG Sie einstellen, sollten Sie sich natürlich nicht streiten.
Bekommen Sie eine Absage, haben Sie nichts zu verlieren. Dann sollten Sie den AG unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und notfalls einen Mahnbescheid beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt