Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfragen möchte ich unter Berücksichtigung Ihres Mindesteinsatzes wie folgt zusammenfassend beantworten:
Ihre Eltern sind vollkommen frei und ungehindert zu Lebzeiten Vermögensgegenstände an Ihre Geschwister oder an Sie zu übertragen. Dafür ist weder Ihr Einverständnis noch sonst eine Benachrichtigung erforderlich.
Auch auf die Einräumung eines Arbeitsplatzes im elterlichen Betrieb habe sie bedauerlicherweise keinen Anspruch.
Sofern Sie einen Pflichtteil im Erbfalle geltend machen wollen, so besteht bei Übertragungen zu Lebzeiten an Ihre Geschwister allerdings tatsächlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
. Danach wird der NAchlasswert um den Wert des verschenkten Gegestandes erhöht und dann der Pflichtteil berechnet. Allerdings ist zu beachten, dass die Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn seit die Schenkung zur Zeit des ERbfalles bereits 10 Jahre oder länger her ist.
Da dies wohl zu erwarten ist, sind Sie besser beraten, eine auch geringfügige Erbschaft anzunehmen. Dies wäre aber zu gegebener Zeit konkret zu überprüfen. Zur Zeit können Sie also nur versuchen, Ihre Eltern davon zu überzeugen, Sie ebenfalls angemessen am Nachlass zu beteiligen.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und wünsche noch einen angenehmen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Bemühungen Herr Steidel.
Die Gastronomie wurde 2010 und die Fischerei 2011 überschrieben.
Bei wie viel Prozent liegt dann der Pflichtteil ungefähr?
Lohnt es sich da etwas einzuleiten?
Mit freundlichen Grüßen und recht vielen Dank
Sie müssen wissen, dass Sie ein Pflichtteilsrecht erst mit Eintritt eines Erbfalles fordern können. Zu Lebzeiten Ihrer Eltern können Sie keinen Ausgleich der Übertragungen fordern.
Der Pflichtteil besteht immer in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Falls noch weiterer Klärungsbedarf besteht, so wenden Sie sich bitte per email an mich.