Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Im deutschen Zivilrecht herrscht der Grundsatz, daß geschlossene Verträge einzuhalten sind.
Es gibt lediglich wenige Ausnahmebestimmungen, die einem Vertragspartner ein Widerrufsrecht einräumen wie z.B. bei den von Ihnen erwähnten Haustürgeschäften, die hier nicht einschlägig sind.
Weiterhin ist eine Mindestmietdauer eines Lagerraums von 2 Monaten auch nicht unwirksam.
Gegenüber einem unterschriebenen Mietvertrag werden Sie sich wohl auf die automatisierte e-mail nicht berufen können, zumal diese auch nicht zu dem geschlossenen Mietvertrag paßt (dies würde eine Mietdauer von wenigen Wochen bedeuten).
Sie können daher den Vermieter höchstens auffordern nachzuweisen, daß die Mindestmietdauer von 2 Monaten auch in dem von Ihnen unterschriebenen Exemplar vorhanden ist, da natürlich der Vermieter verpflichtet ist, einen derartigen vertraglichen Anspruch nachzuweisen.
Wenn dies der Fall ist und ein Aufhebungsvertrag nicht in Frage kommt, ist die vertragliche Vereinbarung gültig und Sie sind zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet.
Ich bedauere Ihnen keine andere Information geben zu können, hoffe aber Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: