Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
So wie Sie den Sachverhalt schildern, haben Sie den Gegner beleidigt. Eine Beleidigung ist grundsätzlich schmerzensgeldfähig. Zudem müssen Sie regelmäßig mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Da durch den Gegner problemlos zu beweisen sein dürfte, dass Sie die Beleidigung begangen haben (öffentliche Kommentierung), wird es keinen Sinn machen, den von dem Gegner vorgetragenen Sachverhalt zu bestreiten.
Das Einzige, worüber man sich streiten könnte, ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs. Im Hinblick darauf, dass im Falle der Konsultierung eines Berufskollegen Ihrerseits weitere Kosten anfallen, rate ich Ihnen insgesamt davon ab, mit Hilfe eines Anwalts gegen die Forderung vorzugehen.
Möglich wäre aber in jedem Fall, dass Sie sich selbst schriftlich an den gegnerischen Anwalt wenden. Teilen Sie mit, dass Sie Ihren Fehler einsehen und dem Grunde nach zur Zahlung bereit sind, aber darum bitten, den Schmerzensgeldbetrag zu mindern. Sofern hierauf nicht eingegangen wird, rate ich Ihnen zur sofortigen Zahlung, um eine Klage und damit einhergehende weitere Kosten zu verhindern.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Sollte ich die Bitte um Minderung der Schmerzensgeldhöhe per Brief stellen, oder wäre dies per Mail an den betrefenden Anwalt auch möglich - d.h. welche Form der Kommunikation wäre die richtige?
PS: bezüglich des ausgelobten Betrags - ich habe bei 123recht.net die Daten meiner KK hinterlegt und gehe davon aus, dass der Transfer automatisch von satten geht.
Gruß,
M.H.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Kommunikation per Brief wirkt am seriösesten.
Sie können sich aber natürlich auch per Mail an den Anwalt wenden.
Ich gehe nicht davon aus, dass dies entscheidend sein wird.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt