Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits richtig zitiert haben, sieht § 7e NRG vor, dass Sie es grundsätzlich dulden müssen, dass sich die Grundstücksnachbarn an Ihre Leitung anschließen, sofern eine andere Lösung ohne Benutzung Ihres Grundstückes nicht oder nur unter erheblichen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist. Dies ist der nachbarrechtliche Anspruch.
Der von Ihnen ebenfalls genannte § 88 Wassergesetz BaWü bestimmt in Absatz 2, dass Ihre Nachbarn eine solche Duldung auch von der Ortspolizeibehörde verlangen und durchsetzen, hier allerdings gegen Entschädigung.
In beiden Fällen haben Sie also das „Nachsehen“. Allerdings muss die Nutzung des auf Ihrem Grundstück befindlichen Abwasserkanal in der Weise sinnvoll sein, dass es keine sinnvolle(re) andere Art des Anschlusses an das Kanalnetz für Ihre Nachbarn geben darf.
Hinsichtlich der Baulast steht in den mir bekannten Abwassersatzungen der Gemeinden meist ein Passus, dass ein Anschlussrecht unter anderem nur dann besteht, wenn der Anschlussberechtigte einen durch Baulast gesicherten Zugang zu einer Leitung hat. Insofern kann die Eintragung der Baulast von ihnen verlangt werden, da der Nachbar ansonsten keinen Anschluss von der Gemeinde bekäme.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Sehr geehrte Frau Maldonado,vielen Dank für ihre Antwort.In welcher Höhe ist die Entschädigung nach §88WG BaWü von Gemeinde bzw. dem Nachbarn zu leisten?
Die Frage nach der Höhe der Entschädigung ist leider nicht eindeutig zu beantworten.
Es geht bei der Entschädigung um den Ausgleich der entzogenen Substanz (Ihrem Eigentum). Sie ist ind er Regel in Geld zu leisten, kann aber auch in anderer Form geleistet werden. Das hat wohl die Gemeinde im Blick gehabt, als Sie Ihnen eine Vergrößerung des Baufesnsters vorschlug.
Anhaltspunkt für die Entschädigung ist bei Ihnen, wieviel Beeinträchtigung Ihres Grundstücks durch den Anschluss entsteht. Dies kann dann in Bezug zu dem Wert des Grundstücks gesetzt werden. Auch eine ggf. erfolgende Minderung des Wertes des Grundstücks und Folgeschäden können berücksichtigt werden. Dann hätten Sie eine ungefähre Größe.
Insofern würde ich Ihnen raten, diese Summe ungefähr auszurechnen. Wenn Sie nicht an der Vergrößerung des Baufensters interessiert sind, sollten Sie dann in Verhandlungen mit der Gemeinde treten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado