Kündigung wegen Umzug in eine andere Stadt

17. Juni 2011 12:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

guten tag, ich habe bis jetzt in dem haus meines ex-lebensgefährten in köln gewohnt (hatte das nutzungsrecht bis zum 31.12.10).kulanterweise hatte er mir noch weiterhin das wohnen hier gestattet. da er aber jetzt zum 01.08. selbst hier einziehen möchte, habe ich mich entschieden, zu meinem jetzigen lebensgefährten (seit 1 1/2 jahren zusammen) nach berlin zu ziehen. seit dem 01.06. haben wir dort eine wohnung.ich hatte meinen arbeitgeber um versetzung nach der filiale in berlin gebeten, was mir auch in aussicht gestellt wurde. ich wollte am 01.08. dort anfangen, da ich ab dem 07.07. bis einschl. 31.07. noch urlaub habe. jetzt haben sich aber in berlin die gesetze in bezug auf öffnungszeiten in spielhallen (ich arbeite auch in solch einer) drastisch geändert, so daß eine einstellung dort mir jetzt abgesagt wurde, da z.zt. noch ein überhang an personal besteht (es wurde dort bis dato in 24-stunden-schicht gearbeitet. ich habe mittlerweile soweit meinen umzug bereits in die wege geleitet, das der größte teil meiner wohnungseinrichtung und meinen persönlichen dingen bereits in berlin sind. ich muß jetzt anfang juli also zum 31.07. kündigen. meine frage nun: bekomme ich jetzt vom arbeitsamt eine 3monatige sperre, falls ich bis zum 01.08. keine arbeit gefunden habe und ich mich arbeitslos melde?
danke für eine hilfreiche antwort.
mit freundlichen grüßen
Mystery

17. Juni 2011 | 13:08

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von maximal zwölf Wochen ( § 144 Abs. 3 SGB III ), wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Als wichtiger Grund ist in der Rechtsprechung anerkannt, wenn der Umzug in eine andere Stadt zu einem nichtehelichen Lebenspartner zwecks Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ( BSG, Urteil vom 17.10.2002 B 7 AL 72/00 ) und eine vorherige, allerdings gescheiterte Arbeitssuche am neuen Wohnort, erfolgt ist.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, sodass meiner Auffassung nach keine Sperrfrist verhängt werden dürfte.

Da jedoch die Agentur für Arbeit über die Verhängung einer Sperrfrist entscheidet, empfehle ich Ihnen zu Ihrer Absicherung, sich im Vorfeld mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. Schildern Sie Ihren Fall, weisen Sie insbesondere daraufhin, dass Sie bereits seit dem 01.06.2011 in Berlin eine Wohnung mit Ihrem Lebensgefährten angemietet haben und die Zusagen Ihres Arbeitgebers, dass eine Versetzung nach der Filiale in Berlin möglich ist, leider nicht eingehalten wurden. Letztlich sollten Sie noch daraufhin weisen, dass die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist.

Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zu Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
REchtsanwalt


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