Ich arbeite seit 1.8.2010 in einem Steakhaus als Köchin. Urlaubsanspruch sind 24 Tage im Jahr. In der Probezeit von 6 Monaten stand mir kein Urlaub zu. Aufgrund betrieblicher Belange, konnte ich bis heute keinen Urlaub in Anspruch nehmen. Mir wurde dies mehrmals ausdrücklich gesagt, dass es momentan nicht geht, weil man nicht auf mich aus betrieblichen Gründen verzichten kann. Ist nun mein Urlaub einfach so weggefallen, weil ich ihn bis zum 31.3. nicht nehmen konnte?
Es kommt darauf an, ob Sie den Urlaub im Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2011 ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG
)Ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht haben.Ihren Angaben ist dies zu entnehmen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub aus betrieblichen Gründen verweigert hat, dann ist er Ihnen gem. §§ 283,280 Abs. 1 BGB
zum Schadenersatz verpflichtet. An der Stelle des erloschenen Urlaubsanspruches steht Ihnen ein Schadenersatzanspruch zu. Nach § 249 BGB
schuldet der Arbeitgeber Naturalrestitution wie bei der Erfüllung durch Befreiung von der Arbeitspflicht. An der Stelle des ursprünglichen aber erloschenen Urlaubsanspruches tritt infolge des Schadenersatzanspruches ein Ersatz- Urlaubsanspruch in gleicher Höhe.
Demzufolge ist zwar der ursprüngliche Urlaubsanspruch gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG verfallen, an dessen Stelle ist jedoch ein Ersatz-Urlaubsanspruch getreten. Im Endeffekt steht Ihnen also nach wie vor der Urlaub zu.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.