Herstellung des früheren Zustandes der Wohnung?

13. Juli 2006 20:02 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Das Mietverhältnis dauerte sage und schreibe 41 Jahre (von 1965 bis 31.09.06). Renoviert wurde regelmäßig. Allerdings wurden die Türen von der Fa. Portas überklebt (Holzimitat) und in einigen Räumen sind an den Decken Steroporfliesen befestigt. Außerdem wurde der Küchenboden gefließt.

Kann der Vermieter nach dieser langen Zeit die Beseitigung verlangen bzw. die Versetzung in den Urzustand? Hat er dafür eine rechtliche Grundlage?

Im Mietvertrag sind Renovierungsfristen angegeben.

13. Juli 2006 | 20:10

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nicht die Mietdauer ist für die Frage der Renovierungspflicht entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam vertraglich vereinbart wurden.

Davon abgesehen kann der Vermieter verlangen, daß die mieterseitigen Einbauten entfernt werden. Denn der Mieter hat das Mietobjekt vertragsgerecht zurückzugeben. Hierzu gehört, dass der Mieter alle beweglichen Sachen mitzunehmen hat, Einbauten sind zu entfernen, Umbauten zu beseitigen, der frühere Zustand ist wieder herzustellen.

Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine vertragliche Nebenpflicht, die keiner vertraglichen Abrede bedarf, sondern Bestandteil der Rückgabeverpflichtung ist (BGH WM 1997, 217).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER