Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst gilt: Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten, und zwar von beiden Seiten. Zwischen Ihnen und dem Makler ist offenbar ein Vertrag zustande gekommen: die Maklerprovision wird fällig, wenn ein Mietvertrag unterschrieben worden ist. Das ist hier geschehen, und somit steht dem Makler auch die Provision zu.
Dass zwischen Ihnen und dem Makler kein Vertrag in Schriftform besteht, ist zwar eher ungewöhnlich, aber es bedarf auch gar nicht notwendigerweise der Schriftform. Wenn durch mündliche Absprachen klar war, dass die Maklerprovision fällig wird, wenn Sie den Mietvertrag unterzeichnen, so ist kein schriftlicher Vertrag notwendig. Auch mündliche Absprachen sind bindend für beide Seiten.
Die Fälligkeit der Maklerprovision hat nichts mit der Mietdauer zu tun. Bedenken Sie, dass der Makler auch nichts dafür kann, dass Ihnen die Wohnung offenbar doch nicht gefällt. Ich gehe davon aus, dass Sie ja vorher Gelegenheit hatten diese zu besichtigen und erst dann den Mietvertrag unterzeichnet haben. Es ist also nicht vom Makler zu vertreten, dass Sie Ihre Meinung hinsichtlich der Wohnung geändert haben.
Natürlich ist es für Sie ärgerlich, eine Maklerprovision bezahlt zu haben, wenn Sie nun aber nur wenige Tage später wieder auf Wohnungssuche gehen. Ich weise aber nochmals darauf hin, dass dies nicht das Verschulden des Maklers ist.
Zusammenfassend betrachtet sehe ich hier also leider keine Möglichkeit für Sie, die Provision zurückzufordern. Dafür besteht keinerlei Rechtsgrundlage. Ich bedaure sehr, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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