Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Gesetzgeber hat in § 652 BGB
vier Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch des Maklers verankert:
1.
Es muss ein Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zustande gekommen sein. Maßgeblicher Punkt dabei ist die Verpflichtung des Interessenten, im Erfolgsfalle an den Makler eine Provision für dessen Tätigkeit zu zahlen. Der Abschluss eines Maklervertrages kann dabei ausdrücklich oder aber auch durch schlüssiges, sog. konkludentes Handeln des Kunden erfolgen.
2.
Tätigkeit des Maklers: Nachweis oder Vermittlung. Der Nachweis des Maklers muss sich auf eine dem Auftraggeber bis dahin unbekannte Vertragsgelegenheit beziehen und ihn in die Lage versetzen, mit der anderen Seite direkt in Kontakt treten zu können. Hierzu ist der Kunde im Regelfall nur in der Lage, wenn der Makler ihm das Grundstück bezeichnet und Namen und Anschrift des Verkäufers nennt. Dies wird in der Praxis oft versäumt. Die Benennung des Verkäufers ist nur ausnahmsweise entbehrlich, z.B. wenn der Eigentümer in dem betreffenden Objekt wohnt und der Interessent daher keine weiteren Nachforschungen anstellen muss. Vermittlung im Sinne des § 652 BGB
bedeutet, dass der Makler auf die Parteien einwirken muss mit dem Ziel, einen Vertragsabschluß herbeizuführen. Er muss also Verhandlungen führen. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Provisionstatbestand, unabhängig von der Nachweistätigkeit, d.h. der Makler kann eine Provision auch durch eine reine Vermittlungstätigkeit verdienen, selbst wenn dem Interessenten das Objekt bereits vorher bekannt gewesen sein sollte.
3.
Ursächlicher Zusammenhang – Kausalität: Die Tätigkeit des Maklers muss für den späteren Vertragsabschluß ursächlich gewesen sein. Hierzu gibt es eine Vielzahl von problematischen Fällen im Maklerrecht. Grundsätzlich gilt aber folgendes: nach der Rechtsprechung genügt es, wenn eine sog. Mitursächlichkeit gegeben ist, d.h. die Tätigkeit muss nicht die alleinige Ursache für den Vertragsabschluß darstellen. Dies ist auch richtig, denn ansonsten könnte praktisch jeder Makler unschwer um seinen Provisionsanspruch gebracht werden. Einem Vertragsabschluß liegen nämlich meist mehrere Ursachentatbestände zugrunde. Die Rechtsprechung schafft zusätzlich eine Beweiserleichterung dadurch, dass sie die Kausalität zugunsten des Maklers vermutet, wenn der Vertragsabschluß der Maklerleistung in einem angemessenem Zeitabstand nachfolgt und der Interessent keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nachweist.
Hieran fehlt es vorliegend, da das Objekt nicht vom Makler benannt wurde.
4.
Es muss ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen sein.
Ein Anspruch besteht des Maklers somit nicht. Gerne können Sie mir die Unterlagen übersenden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Diese Antwort ist vom 19.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Folgendes möchte ich noch hinzufügen. Alle Gespräche und e-mails habe ich als person mit dem Maklerbüro geführt. Jedoch kauft meine Frau das Haus.Ist dies von Vorteil? Hat das auswirkungen??
Vielen Dank für die Nachfrage.
Dies ist im Zweifel von Vorteil für Sie; hat aber soweit das von hier aus beurteilt werden kann, keine Auswirkungen.
RA Hermes