Anrechnung privater BUZ-Rente auf ALG I

10. Juli 2006 16:19 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe seit Oktober 2003 ALG I erhalten. Im Sept.04 habe ich eine Umschulung im Rahmen der "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" begonnen, somit habe ich Unterhaltsgeld während dieser Zeit von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Nachdem ich diese aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste und nun mehrere Monate in medizinischer Reha war, endete mein Unterhaltsgeld-Anspruch vor der Reha und ich muss nun einen Neuantrag auf ALG I stellen. Da ich über 12 Monate an der Umschulung teilgenommen habe, werde ich auch einen erneuten ALG I-Anspruch haben.
Wegen meiner gesundheitlichen Einschränkungen beziehe ich seit April 05 eine Rente aus der privaten BUZ, die mir rückwirkend bis 03 gezahlt wurde und z.ZT. noch gezahlt wird.
Nun meine Frage:
- muss ich diese BUZ-Rente im Alg I-Antrag angeben oder bezieht sich die Frage nach Renten in dem Antrag nur auf gesetzl. Renten
- die Frage gilt gleichermassen für den Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben",denn wenn ich eine erneute berufl. Maßnahme beginne, werde ich ja wieder Unterhaltsgeld erhalten
- wird diese Rente angerechnet und wenn ja, muss ich mit einer Strafe rechnen, weil ich den Bezug ab 05 der AA nicht nachgemeldet habe
-welche gesetzlichen Grundlagen gelten?


Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:

1) Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der eine Anwartschaftszeit erfüllt. Um eine Anwartschaftszeit zu erfüllen, muß der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen. Das ALG I eine somit eine Art Versicherungsleistung. Ist die Anwartschaftszeit erfüllt und liegen die sonstigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld vor, besteht ein so genannter Rechtsanspruch.

Vermögen oder zusätzliche Einkommen bleiben dabei unberücksichtigt. Somit auch Ihre BUZ-Rente!

2) Arbeitslosengeld II hingegen ist eine Steuerleistung, d.h. es besteht nur bei vorliegender Bedürftigkeit des Antragstellers ein Anspruch. Das ALG II wird nicht wie Arbeitslosengeld I aus Beitragszahlungen finanziert, sondern aus Steuermitteln. Demzufolge ist beim Arbeitslosengeld II immer Vermögen und Einkommen anzurechnen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Weber
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2006 | 15:27

Hallo Herr Weber,
leider habe ich Ihre Antwort nicht ganz verstanden, bzw. mir fehlt der Bezug auf meine Fragen.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, darf mein Privatvermögen und meine BUZ-Rente nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I Berücksichtigung finden.
Muss ich aber die BUZ-Rente im neuen Antrag angeben, bzw. den Erhalt rückwirkend melden und gilt das in gleicher Weise auch für Überbrückungs-, bzw. Unterhaltsgeld, da ich wahrscheinlich eine neue Umschulung beginnen werde? Sollte eine Meldung beim Überbrückungs- bzw. Unterhaltsgeld verpflichtend sein, muss ich mit einer Strafe rechnen? Auf welche gesetzlichen Grundlagen kann ich mich berufen?
mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2006 | 16:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Privatvermögen und ihre BUZ-Rente finden bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I keine Berücksichtigung. Somit müssen Sie die BUZ-Rente im neuen Antrag auch nicht angeben bzw den Erhalt rückwirkend melden.

Anders beim Überbrückungsgeld. Dies ist eine staatliche Leistung und muß angegeben werden.

Weber
Rechtsanwalt




FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER