Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Formulierung
Formulierungshinweise erfordern grundsätzlich eine Einarbeitung in die entsprechenden Unterlagen und ggf. ein Telefonat. Hierzu sollten Sie bitte einen Kollegen/eine Kollegin hier über eine separaten Onlineanfrage konsultieren. Eine Beantwortung einer gezielten Onlineanfrage erhalten Sie in der Regel in der gleichen Geschwindigkeit und auf Sie persönlich zugeschnitten.
Dies gilt insbesondere, da Sie den Schuldner "lediglich" bitten können, Auskunft zu erteilen.
2. Der Schuldner ist verpflichtet, sich gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
um eine angemessene Tätigkeit zu bemühen. Sie müssen ihn also nicht auffordern, er hat diese Verpflichtung bereits.
Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach und dies schuldhaft, so können Sie gem. § 296 Abs. 1 InsO
einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Allerdings müssen Sie innerhalb des Antrages nachweisen, daß der Schuldner seine Obliegenheitspflicht (das Bemühen um Arbeit) verletzt hat.
Der Schuldner kann diesen Vorwurf damit ausräumen, daß er Bewerbungen oder Ähnliches um einen Arbeitsplatz vorlegt.
3. Sie können die Auskunft nicht verlangen, Sie können lediglich darum bitten. Der Schuldner verletzt also keine Pflicht, wenn er die Auskunft nicht erteilt.
4. Vergangene Unterhaltsforderungen haben keinen Vorrang.
Ich hoffe, Ihre Frage hiermit hinreichend beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
meine Info ist,daß ich als gläubiger ein recht habe auskunft zu erhalten, ich kann lt. InsO auch einen termin zur auskunft setzen. ist das nicht der fall?
Kann ich den Nachweis über bewerbungen nicht verlangen?
was sind denn meine rechte?
Danke im voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Sie haben gem. § 4 InsO
i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO
als Gläubigerin einen Anspruch darauf, die Insolvenzakte einzusehen. Hierin befinden sich auch die durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder zu erstattenden Berichte über den Schuldner.
Einen direkten Anspruch gegen den Schuldner auf Auskunft haben Sie nicht. Insofern entfällt auch das Begehren hinsichtlich Terminsetzung etc.
Genau aus diesem Grund wird ja gerade ein Insolvenzverwalter /Treuhänder eingesetzt, wobei hierbei die Verpflichtungen desselben bei Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase unterschiedlich sind.
In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner seine Obliegenheiten gemäß § 295 InsO
erfüllen. Er muss also immer Auskunft erteilen ggü. dem Gericht und dem Treuhänder. Sofern gewünscht ist, daß der Treuhänder den Schuldner in der Wohlverhaltensphase überwacht, muss er herfür von der Gläubigerversammlung beauftragt worden sein und auch entsprechend vergütet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin