Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihrer ersten Frage:
Grundsätzlich kommt hier ein Schadensersatzanspruch gemäß der §§ 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB
in Betracht.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Ex-Mann Sie hinsichtlich dieser Steuerrückzahlung offenkundig getäuscht hat, könnte er sich des Betrugs strafbar gemacht haben. Dies würde auch zu einem zivilrechtlichen Anspruch führen. Da Sie laut eigener Angaben bereits spätestens im Jahr 2006 Kenntnis von dieser Lüge erlangt haben, hätten Sie den Anspruch spätestens bis Ende 2009 förmlich geltend machen müssen.
Leider gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist ab Kennntis. Die Frist endet also zum Ende des dritten Jahres nach Erlangung der Kenntnis.
Ihr Ex-Mann könnte demzufolge heute die Einrede der Verjährung erheben, so dass Sie Ihre Ansprüche nicht mehr mit Erfolg durchsetzen würden.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Sie könnten eventuell zivilrechtliche Ansprüche Ihrem Ex-Mann gegenüber durchsetzen, wenn Ihnen durch die Urkundenfälschung ein Schaden entstanden ist. Wie bei der ersten Frage kommt es darauf an, wann Sie Kenntnis von der Urkundenfälschung erlangt haben. Wenn Sie im Jahre 2008 oder später Kenntnis von dieser Urkundenfälschung erlangt haben, können Sie bis Ende 2011 Ansprüche geltend machen. Sie sollten sich dann schnellstmöglich anwaltlich vertreten lassen, da bis Ende 2011 Klage eingereicht oder Mahnbescheid zugestellt werden müsste. Sollten Sie vor 2008 Kenntnis davon erlangt haben, könnten Sie gegen Ihren Ex-Mann keine Schadensersatzansprüche mehr durchsetzen.
Gegebenenfalls könnten Sie auch gegenüber der Bausparkasse aus dem Vertrag austreten, da Sie in Wirklichkeit nicht Vertragspartnerin geworden sind. Diesbezüglich sollten Sie die genauen Folgen anhand des konkreten Darlehensvertrags von einem Rechtsanwalt vor Ort nochmals abklären lassen.
Strafrechtlich können Sie gegen Ihren Ex-Mann leider nicht mehr vorgehen, da die Verfolgung der Urkundenfälschung bereits verjährt ist.
Zu Ihren Rechtsverfolgungskosten kann ich mangels genauerer Angaben keine konkrete Einschätzung treffen, da die Schadenshöhe unklar ist. Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, hier also nach der Schadenshöhe. Wenn Sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion die Höhe Ihres Schadens mitteilen möchten, kann ich Ihnen Angaben zu den zu erwartenden Kosten nachliefern.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit und Alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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