Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ihre Informationen sind korrekt. Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung der Wohnung dem Vermieter.
In gewissen Grenzen ist der Vermieter berechtigt die Instandhaltungspflicht auf den Mieter zu übertragen.
Dies gilt auch für die Wartungskosten der Gasheizung. Nach der Rechtsprechung bedarf es allerdings zur Wirksamkeit der Übertragung einer Höchstbegrenzung der entsprechenden Kosten.
Offensichtlich fehlt bei Ihrem Vertrag eine entsprechende Begrenzung. Daher dürfte die Klausel unwirksam sein und die Wartung der Gasheizung bleibt die Pflicht des Vermieters.
Sie sind daher nicht verpflichtet die Kosten der Wartung zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
selbst wenn die Klausel unter § 6 Ziffer 7 unwirksam sein sollte (was wohl auch strittig ist), müsste ich die Wartungskosten nicht aufgrund der Klausel unter § 4 als umgelegte Betriebskosten tragen?
Oder ergreift die Unwirksamkeit auch der einen Klausel auch die andere, räumlich getrennt aufgeführte Klausel?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Auch an der weiteren Klausel ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit.
Grundsätzlich können zwar Wartungskosten der Heizung als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Allerdings sind Betriebskosten definiert als laufende und wiederkehrende Kosten. Da in Ihrem Fall in der Klausel auch Schönheitsreparaturen erfaßt sind wäre diese Klause auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
So können Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nach Betriebskostenverordnung nicht über die Betriebskosten umgelegt werden.
Ich empfehle Ihnen daher eine Überprüfung des Mietvertrages durch einen Anwalt, bevor Sie die entsprechenden Kosten zahlen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt