entschädigung untermieter bei früh. auszug?

| 29. Juni 2006 18:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


hatte ein mündliches Untermietverhältnis 1/3 der Wohnung.
Dem Vermieter (Wohnungsgesellschaft) bekannt und dort schriftlich genehmigt und hinterlegt.
Durch geplanten Verkauf des Hauses erhielt Mieter Abfindungsangebot (5-stellig aufgrund langer Mietzeit) für Auszug zum Sommer und zusätzlich Angebot, monatlich 2000 Euro bei früherem Auszug. Mieter nahm an im Februar an und erhielt also mehrfach die 2000 Euro. Meine Sachen stellte er einfach in den Keller und informierte mich darüber. ich war beruflich in einer anderen Stadt, nur zeitweise in der Wohnung, wollte aber mittelfristig dorthin zurück. Zwar wusste ich, dass das Haus verkauft werden sollte, aber dann hätte ich immerhin (gerne) "Wohnrecht" bis Sommer gehabt.
Trotz mehrfacher Mahnung, dass mir 1/3 der monatlichen Beträge zusteht, hat er alles ignoriert.
Wie ist meine Rechtslage, was kann ich tun?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Das rechtliche Verhältnis des Untermieters zum Hauptmieter ist vergleichbar mit dem Verhältnis des Hauptmieters zum Vermieter. Die rechtlichen Beziehungen ergeben sich hier aus dem Untermietvertrag.

Mit dem Hauptvermieter geht der Untermieter kein Rechtsverhältnis ein. Das bedeutet, dass der Untermieter die Wohnung räumen muss, wenn das Hauptmietverhältnis beendet wird.

Dies war bei Ihnen der Fall. Auf Kündigungsschutz können Sie sich gegenüber dem Hauptvermieter somit nicht berufen!


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen.

Weber
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2006 | 19:31

vielen dank für erste antwort.
aber wie ist es mit der entschädigung für den früheren auszug?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2006 | 20:33

Ein Entschädigungsanspruch steht Ihnen nur dann gegenüber dem Hauptmieter zu, wenn Sie dies mit Ihm vertraglich so vereinbart haben.

Die gezahlte Entschädigung bezog sich auf die Auflösung des Vertragsverhältnisses VERMIETER - HAUPTMIETER.

Einen eigenen Anspruch können Sie daraus leider nicht herleiten.

Mit freundlichen Grüßen.

Weber
Rechtsanwalt

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danke für info, die zwar negative rechtslage für mich zeigt,
aber sehr hilfreich war.

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