Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Gemeint ist das Jahr 2005. Wobei es letztlich keinen Unterschied macht, welches Jahr Sie angeben.
2. Wenn ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt richtig erfasst habe, stellt es sich so dar, dass Sie gemeinsam mit der Großmutter Ihrer Tochter ein Treuhandkonto angelegt haben. Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos war ungefähr 1995/96, wenn ich die Daten richtig zusammengerechnet habe. Februar 2005 wurden auf dem Konto 1800 Euro belassen, auf die Ihre Tochter jedoch keinen Zugriff hatte und von denen sie auch nichts wusste. Am 30.03.2005 hatte Ihre Tochter auf dem treuhänderisch verwalteten Konto 1800 Euro. Seit Juni 2005 bekommt Ihre Tochter Hartz IV Unterstützung. Nunmehr hat die ARGE durch Datenabgleich von möglichem Vermögen Ihrer Tocter erfahren und erbittet darüber Auskunft.
a) Hartz IV belässt den jeweiligen Empfängern einen Vermögensfreitbetrag in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr, Minimum jedoch 4100 Euro und maximal 13.000 Euro. Bei einem Lebensalter Ihrer Tochter zum Bemessungszeitpunkt (32 J.) gewährt Hartz IV ihr demnach 6400 Euro. Dieser Freibetrag wird nicht von der ARGE angetastet. Darüber hinaus gewährt Hartz IV ein angemessenes Auto und Hausrat.
b) In dem Fall Ihrer Tochter dürften diese Werte nicht überschritten worden sein. Zeitpunkt der Bemessung für die Leistung ist der Zeitpunkt des Antrages bzw. der Zeitpunkt, an dem die Leistung gewährt wird. Im Fall Ihrer Tochter Juni 2005. Zu dieser Zeit besaß Ihre Tochter ein älteres Auto, einen PC und eine Fotoausrüdtung. Zusätzlich 1800 Euro auf einem Bankkonto, welches unter Ihrem Namen lief, dessen Vermögenswerte ihr jedoch wirtschaftlich nicht zustanden und von dem sie außerdem nichts wusste. Mit anderen Worten: Ihre Tochter hatte ein zulässiges Auto und zulässigen Hausrat und keine Vermögenswerte, die die oben berechneten 6400 Euro überstiegen.
c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Ihre Tochter (vorausgesetzt Ihre Schilderungen sind abschließend) keine Restriktionen zu befürchten hätte. Sie sollten der ARGE die erbetenen Geldanlagen mitteilen und gleichzeitig darlegen, dass diese zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistung und auch schon zum Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr vorhanden waren.
Als Formulierungsvorschlag könnten Sie bsw. schreiben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Freistellungsaufträge beziehen sich auf folgende Konten: xxx
Diese Konten wurden von meinen Eltern auf meinen Namen angelegt und sollten der Finanzierung meiner Ausbildung dienen. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Vermögenswerte, die mir auch zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich zustanden. Im Februar 2005 wurden die Konten von meinen Eltern abgerechnet. Ohne mein Wissen verblieben 1800 Euro auf den Konten. Alle weiteren Beträge gingen zurück an meine Eltern. Für die Richtigkeit dieser Darstellung werden meine Eltern jederzeit eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Gleichwohl würden auch die verbleibenden 1800 Euro weit unter dem mir zustehenden Vermögensfreibetrag liegen, der bei meinem Alter bei 6400 Euro liegt.
Für weitere Fragen etc etc"
3. Auch möglich wäre eine schlichte Darstellung der Vermögenswerte. Die ARGE wird dann selbst ersehen können, ob Ihre Tochter mehr Vermögen hatte als erlaubt oder nicht. Die ARGE ist nur zur Überprüfung angehalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Überprüfung immer ergeben muss, dass etwas falsch gelaufen ist.
Sie können mir gerne nach Ausfertígung des Schreibens dieses per Mail zusenden. Ich überprüfe es gerne und schicke es Ihnen dann zurück.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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