Hartz IV

27. Juni 2006 22:57 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Abend!
Unsere Tochter bekommt ab dem 01.06.05 Hartz IV. Einen Antrag dazu stellte sie am 07.04.05.
Jetzt ergibt sich folgendes Problem. Das Arbeitsamt hat vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt bekommen, dass auf den Namen unserer tochter 3 freistellungsanträge vorliegen. Sie soll jetzt auf den beigefügten Antwortbogen darüber Angaben machen, auf welche Geldanlagensich die Freistellungsanträge beziehen. es heißt dort:" Die Angaben SOLLTEN sich auf die maßgebenden Verhältnisseam 2004 beziehen. Zinseinnahmen aus diesen Geldeinnahmen sind für das letzte Kalenderjahr anzugeben". Welches Jahr wird gemeint? 2004 oder 2005?
Ich erbitte auf Basis nachfolgender Dastllung Formulierungshinweise an das Arbeitsamt, um Restriktionen gegenüber meiner Tochterzu vermeiden.
Unsere Tochter, geb. 1973, legte 1991 ihr Abitur ab und begann ein Jurastudium. Wir als Eltern finanzierten das Studium. Nach 6 Semestern brach unsere Tochter das Studium ab und begann eine Banklehre, die sie auch abbrach. Sie wollte Germanistik und Philosophie studieren, um jounalistisch tätig zu sein.Anfangs waren wir dagegen, da wir nicht einsahen eine 3. Ausbildung zu finanzieren. Da sich jedoch die Oma unserer Tochter an der Finanzierung beteiligen wollte und unsere Tochter unser einziges Kind ist, willigten wir ein unter der Bedingung, dass eine gemeinsame( Omi und wir ) Summe für das Studium auf den Namen unserer Tochter angelegt wurde und wir treuhänderisch darüber verfügen. Wir legten wegen der Zinsen das Geld längerfristig an und zahlten ihr monatl. 500,- Euro für den Lebensunterhalt und ab dem 27. Lebensjahr zusätzlich 126,80 Euro für die Krankenversicherung aus unserem monatl. Einkommen-was uns schwer genug fiel- (lückenlose Einzahlungsbelege liegen
vor).Kontenabgleiche zum festgelegten Geld erfolgten in längeren Abständen. Auf Grund einer sich einstellenden Krankheit ( collitis ulcerosa) überzog unsere Tochter die Studienzeit erheblich. Nach positivem Abschluß des Studiums 04/04 bewarb sich unsere Tochter lfd. vergeblich. Sie absolvierte eine Weiterbildung für eine journalistische Tätigkeit, die wir ebenfalls finanzierten. Bei dieser Weiterbildung wurde ihr empfohlen, sich eine leistungsfähige Fotoausrüstung und eine PC-Arbeisstation zuzulegen und mobil zu sein. Beides erwarb sie und ihr altes Auto wurde einer Gr0ßreparatur unterzogen. Alles Ende 2004 Anfang 2005. Als sich trotz weiterer Bewerbungen keine Aussicht auf einen Berufseinstieg zeigte, sagten wir unsere Tochter, dass wir ab 05/05 die Zahlungen einstellen werden und 02/05 eine Endabrechnung mit ihrem festgelegten Geld, das schon lange überzogen war, vornehmen.Wir ließen ihr 1800,00 Euro als "Eiserne Reserve". Deshalb sagten wir ihr von diesem Geld
auch nichts. Das fällt uns jetzt möglicherweise auf die Füße, weil sie es bei ihrem Antrag nicht angegeben hat. Sie wüßte es ja nicht. Es war aber so.
Zum 30.03.05 hatte sie also nachweislich kein Guthaben, dass über dem erlaubten lag.
Bitte lassen sie uns umgehend, wenn möglich, Formulierungsvorschläge zukommen, da durch unseren Urlaub schon ein Zeitverzug eigetreten ist.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Hochachtungsvoll

28. Juni 2006 | 00:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Gemeint ist das Jahr 2005. Wobei es letztlich keinen Unterschied macht, welches Jahr Sie angeben.

2. Wenn ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt richtig erfasst habe, stellt es sich so dar, dass Sie gemeinsam mit der Großmutter Ihrer Tochter ein Treuhandkonto angelegt haben. Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos war ungefähr 1995/96, wenn ich die Daten richtig zusammengerechnet habe. Februar 2005 wurden auf dem Konto 1800 Euro belassen, auf die Ihre Tochter jedoch keinen Zugriff hatte und von denen sie auch nichts wusste. Am 30.03.2005 hatte Ihre Tochter auf dem treuhänderisch verwalteten Konto 1800 Euro. Seit Juni 2005 bekommt Ihre Tochter Hartz IV Unterstützung. Nunmehr hat die ARGE durch Datenabgleich von möglichem Vermögen Ihrer Tocter erfahren und erbittet darüber Auskunft.

a) Hartz IV belässt den jeweiligen Empfängern einen Vermögensfreitbetrag in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr, Minimum jedoch 4100 Euro und maximal 13.000 Euro. Bei einem Lebensalter Ihrer Tochter zum Bemessungszeitpunkt (32 J.) gewährt Hartz IV ihr demnach 6400 Euro. Dieser Freibetrag wird nicht von der ARGE angetastet. Darüber hinaus gewährt Hartz IV ein angemessenes Auto und Hausrat.

b) In dem Fall Ihrer Tochter dürften diese Werte nicht überschritten worden sein. Zeitpunkt der Bemessung für die Leistung ist der Zeitpunkt des Antrages bzw. der Zeitpunkt, an dem die Leistung gewährt wird. Im Fall Ihrer Tochter Juni 2005. Zu dieser Zeit besaß Ihre Tochter ein älteres Auto, einen PC und eine Fotoausrüdtung. Zusätzlich 1800 Euro auf einem Bankkonto, welches unter Ihrem Namen lief, dessen Vermögenswerte ihr jedoch wirtschaftlich nicht zustanden und von dem sie außerdem nichts wusste. Mit anderen Worten: Ihre Tochter hatte ein zulässiges Auto und zulässigen Hausrat und keine Vermögenswerte, die die oben berechneten 6400 Euro überstiegen.

c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Ihre Tochter (vorausgesetzt Ihre Schilderungen sind abschließend) keine Restriktionen zu befürchten hätte. Sie sollten der ARGE die erbetenen Geldanlagen mitteilen und gleichzeitig darlegen, dass diese zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistung und auch schon zum Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr vorhanden waren.

Als Formulierungsvorschlag könnten Sie bsw. schreiben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

die Freistellungsaufträge beziehen sich auf folgende Konten: xxx
Diese Konten wurden von meinen Eltern auf meinen Namen angelegt und sollten der Finanzierung meiner Ausbildung dienen. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Vermögenswerte, die mir auch zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich zustanden. Im Februar 2005 wurden die Konten von meinen Eltern abgerechnet. Ohne mein Wissen verblieben 1800 Euro auf den Konten. Alle weiteren Beträge gingen zurück an meine Eltern. Für die Richtigkeit dieser Darstellung werden meine Eltern jederzeit eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Gleichwohl würden auch die verbleibenden 1800 Euro weit unter dem mir zustehenden Vermögensfreibetrag liegen, der bei meinem Alter bei 6400 Euro liegt.

Für weitere Fragen etc etc"

3. Auch möglich wäre eine schlichte Darstellung der Vermögenswerte. Die ARGE wird dann selbst ersehen können, ob Ihre Tochter mehr Vermögen hatte als erlaubt oder nicht. Die ARGE ist nur zur Überprüfung angehalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Überprüfung immer ergeben muss, dass etwas falsch gelaufen ist.

Sie können mir gerne nach Ausfertígung des Schreibens dieses per Mail zusenden. Ich überprüfe es gerne und schicke es Ihnen dann zurück.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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