Voraussetzungen für Mietminderung?

| 20. April 2011 11:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Moin!

In unserem Mehrfamilienhaus ist zum Einen die untere Tür nicht verschließbar, so dass dort zu jeder Zeit unkontrolliert Personen eintreten können, des weiteren weißt die Wohnungstür erhebliche Spaltmaße auf, so dass es dort nicht unerheblich zieht. Wie mache ich diese Mängel beim Vermieter klar und gibt es eine Möglichkeit der Mietminderung, um den vermieter etwas unter Druck zu setzen?

Ich danke für eine zeitnahe Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Eine defekte Haustür rechtfertigt eine Mietminderung von 3% (Urteil AG Berlin-Neukölln, aus MM 1988, S. 151 ). Ist die Haustür nicht abschließbar, kann eine Mietminderung von 5% vorgenommen werden (AG Köln, Az. 153 C 3204/76 , aus WM 1978, S. 126).

Kommt es bei einer undichten Wohnungstür zu Zugluft und Feuchtigkeit, weil die Haustür und die Fenster undicht sind, darf der Mieter den Mietzins um 10% kürzen (AG München, Az. 25 C 9566/84).

Vor einer Minderung müssen Sie den Vermieter zur Mangelbeseitigung auffordern. Erst wenn dies keinen Erfolg hat, können Sie dann mindern.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2011 | 08:37

Moin!

Danke für die schnell Antwort. Mir ist bei näherer Betrachtung aufgefallen, dass meine Balkontür und die anliegenden Wände im Schlafzimmer erheblichen Schimmelbefall aufweisen. Dieses Manko würde ich gerne ebenfalls bei meinem Vermieter anmängeln. Können Sie mir sagen, um wie viel Mietminderung es sich insgesamt handeln würde? Ich möchte in meinem Schreiben keine unrealistische Angabe machen, sondern lediglich ein Druckmittel haben, damit die Ausbesserung zeitnah erfolgt. Ich verstehe dieses nicht als neue Frage, sondern lediglich als Ergänzung zur ersten Frage.

Ich danke für eine zeitnahe Antwort und wünsche schöne Ostertage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2011 | 16:10


Sehr geehrte(r) Fragesteller(in):

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen dieser Plattform und den entsprechenden Regelungen eine Nachfrage nur zu dem bereits von Ihnen gestellten Sachverhalt möglich ist.

Sie stellen jedoch eine Nachfrage, die einen neuen – weiteren - Sachverhalt darstellt.

Gerne bin ich jedoch bereit, im Rahmen einer Direktanfrage die Frage zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. April 2011 | 12:03

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Danke für die zeitnahe und kompetente Hilfe!

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