Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach meiner ersten Einschätzung haben Sie alles notwendige eingeleitet. Die Behörde wird nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden müssen.
Sie können nur mit dem Bearbeiter zusammenarbeiten.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG
dürfte wohl nicht bestehen, aber die Behörde kann natürlich aus anderen Gründen den Aufenthalt gestatten.
Sollte es weiterhin zu Drohungen und/oder Übergriffen kommen, sollten Sie über eigene zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nachdenken.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Abschiebung bei Scheinehe?
21. Juni 2006 11:08 |
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Beantwortet von
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Guten Tag,
meine Tochter hat einen Ukrainer im März ´05 geheiratet. Sie haben auch einen gemeinsamen Sohn. Nun hat meine Tochter ihn verlassen, weil er handreiflich geworden ist. Jetzt hat sich es rausgestellt, dass er sie geheiratet hat nur um in Deutschland zu bleiben. Sie will dass er aus Deutschland verschwindet, hat sich beim Ausländeramt informiert, aber es ist schwierig dass er ausgewiesen wird.
Er hat hier schon was mit Geldwäscherei zutun gehabt, wo er mich und meine Tochter in schwierigkeiten gebracht hat.
Bitte um einen Rat, was meine Tochter machen muss, damit er aus Deutschland verschwindet.
Danke
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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