Sehr geehrter Ratsuchender,
auch der homeoffice Beitrag zählt zum unterhaltsrechtlichen Einkommen, ist also bei der Unterhaltsberechnung voll mit zu berücksichtigen
Abzugsfähig sind - neben den unten aufgeführten Vorsorgeaufwendungen - auch zusätzliche Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge, also auch RentenFond bei DWS bzw. Riesterrente, allerdings dann nicht, wenn sie lediglich der Kapitalbildung dienen; entscheidend sich also die Vorsorgeart, wobei eine Begrenzung bis 4% des Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres üblicherweise als angemessen angesehen werden.
Abzugsfähig ist eine 5%ige Berufspauschale.
Abzugsfähig sind weiter:
Schuldentilgung, sofern nach Billigkeitsgesichtspunkten diese anzuerkennen sind.
Bei selbstgenutzter Immobilie die Zinszahlungen.
Krankheitsbedingte Mehrkosten können abzugsfähig sein.
Daneben sind natürlich Steuern, Vorsorgeaufwendungen (Kranken-Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) zu berücksichtigen, um ein anrechenbares Nettoeinkommen ermitteln zu können.
Insgesamt sollten Sie anhand ALLER konkreten Zahlen eine komplette Unterhaltsberechnung vornehmen lassen; dieses kann gerne auch über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Danke für ihre schnelle Antwort,
Sie schreiben 5 % Berufspauschle. Kann ich die vom Nettobetrag abziehen ?
weiter schreiben Sie das die Krankenvers. Rentenvers. etc abzugsfähig sind. Wie meinen Sie das.
Vielen Dank vorab für ihre Bemühungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die 5%ige Berufspauschale ist vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Die genannten Abzüge (Steuern, Vorsorgeaufwendungen) sind vom Bruttoeinkommen vorzunehmen. Daraus ermittelt sich das Nettoeinkommen. Es können dann vom ermittelten Nettoeinkommen die genannten Abzüge für die zusätzliche Altersvorsorge, 5%ige Berufspauschale und eventuell weitere Abzüge, wie in der Antwort ausgeführt, vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle