Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen stellen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar, welches in die Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt einfließt.
Bei Sozialleistungen nach § 1610 a BGB
wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden.
Eine Sozialleistung nach § 1610 a BGB
stellt die Berufsgenossenschaftrente wohl nicht dar.
Insofern wird die Rente mit einbezogen, nachdem von der monatlichen Rente, die tatsächlichen Mehraufwendungen für die Körperbehinderung in Abzug gebracht wurden. Schließlich verursacht eine 60 prozentige Behinderung monatliche Mehrbelastungen, welche die Rente jedoch nicht immer in vollem Maße aufzehren.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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Diese Antwort ist vom 29.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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