12 Monate Kündigungsfrist zum Jahresende

7. Juni 2006 16:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Kann mein Sohn vorzeitig aus seinem Arbeitsvertrag ausscheiden, obwohl eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vereinbart wurde?

Arbeitsvertragsrecht sieht vor, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängert werden können, solange sie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sind. Eine einseitig längere Frist zu Lasten des Arbeitnehmers wäre unwirksam. Wurden die Fristen korrekt vereinbart, müssen sich aber beide Parteien daran halten. Ein Rückgriff auf die kürzeren gesetzlichen Fristen ist nicht möglich, nur weil die Einhaltung schwer fällt. Die Aussicht auf lukrative Aufträge als Selbstständiger rechtfertigt keine vorzeitige Kündigung.

Mein Sohn wurde am 1.12.1997 als Entwicklungsleiter und Consultant bei einer Firma angestellt und einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende unterschrieben. Da er sich selbstständig machen möchte, würden wir gerne wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, auch ohne die Einwilligung des Arbeitgebers früher aus diesem Vertrag zu kommen. Leider ist es in dieser Branche sehr üblich, dass es solche Kündigungsfristen gibt, weil die Programmierer immer sehr selbsttätig überall eingesetzt werden, dass es leicht wäre für einen Kunden direkt zu arbeiten! Natürlich ist das nicht die Absicht meines Sohnes, er hätte genügend andere Aufträge!

7. Juni 2006 | 17:18

Antwort

von


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63450 Hanau
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

grundsätzlich können die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängert werden, wie dies im Vertrag Ihres Sohnes erfolgt ist. Allerdings bestimmt § 622 Abs.6 BGB auch, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sein sollen. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer einseitig zu seinen Lasten eine längere Kündigungsfrist haben. Aber auch in einem solchen Fall würde die 12 Monatsfrist gelten. Nur dürfte der Arbeitgebr dann auch nur innerhalb von 12 Monaten kündigen.


Wurden im Vertrag die Kündigungsfristen allerdings korrekt vereinbart, dann müssen sich beide Parteien aber auch daran halten, auch wenn ihre Einhaltung nur schwer erträglich sind. So kann nicht wirksam aus minder wichtigem Grund auf die gesetzlichen Kündigungsfristen zurückgegegriffen werden (Bundesarbeitsgericht Urt. v. 07.03.02 2 AZR 173/01 , NZA 02,963 ).

Die Gelegenheit im Rahmen selbstständiger Tätigkeit lukrative Aufträge zu erlangen, dürfte wohl kein ausreichender Grund für eine vorzeitige Kündigung durch Ihren sohn darstellen.
Es ist noch darauf hinzusweisen, dass eine absolute Höchstgrenze für die arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist aus § 625 BGB folgt. Die Bindungsdauer an den Arbeitsvertrag darf für den Arbeitnehmer nicht länger als 5 Jahre und 6 Monate betragen. Eine relative Höchstgrenze für die vom AN einzuhaltende Kündigungsfrist ergibt sich aus Art.12 GG und § 138 BGB . Ist sie so lang, sie im Einzelfall das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verletzt oder stellt sei eine sittenwidrige Beschränkung der beruflichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dar, muss der Arbeitnehmer sich nicht an diese vereinbarte Kündigungsfrist halten Die Rspr lässt aber eine einjährige Kündigungsfrist zum Ablauf von jeweils fünf Jahren Vertragsdauer zu ( Bundesarbeitsgericht Urt.v. 19.12.91, DB 92,949 ).

Für eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit kann ich daher wenig Hoffnung machen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort trotzdem helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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