Arbeitsamt fordert Geld Zurück - ohne Bescheid pfänden?

15. März 2011 06:20 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

am 10. Oktober 2008 habe ich meine ausbildung übervetrieblich mit einer vergütung von 220 € gestartet. Zuvor im Spetember 2008 war meine mutter und ich beim Amt und liesen uns beraten. Da 220€ nicht für meinen Anteil der Miete ausreichte wollten wir unterstützung beantragen. meine mutter bekam die differenz zwischn ALGI und mein Lohn. Nun gestern Stand pltötzlich der Hauptzoll amt vorder tür und wollte für die mnate oktober 2008- januar 2009 1300€ pfänden. ich war geschockt, weil auf dem Schreiben stand das ich im november angeblich ein schreiben (Bescheid) bekommen habe, und ich nichts davon erfuhr.

Ich weiß nicht ob das rechtens ist, denn 220 - 250Miete ist für mich -30€ also bin ich doch berechtigt gewesen unterstützung zu beantragen.

ich bin Sehr krank und weiß nicht wo ich anfangen kann, hatte vorkurzen wieder mit der ARGE probleme.

Brauche da mal ein rat, zur frage ob es rechtens ist ohne bescheid zu pfänden?

15. März 2011 | 07:23

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Selbstverständlich darf ohne einen entsprechenden Bescheid nicht gepfändet werden. In Ihrem Falle hätten Sie nicht nur einen Bescheid erhalten müssen, die ARGE hätte Ihnen auch vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise: Ihre Mutter als Leistungsempfängerin soll bitte heute zur ARGE gehen und sich eine Kopie des angeblichen Bescheides aushändigen lassen. Sodann sollte sie zum Amtsgericht gehen und sich einen sog. "Beratungshilfeschein" besorgen. Damit können Sie nämlich einen Rechtsanwalt einschalten. Der Rechtsanwalt kann dann Widerspruch einlegen und sollte die ARGE auffordern, die Vollstreckung bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen. Sollte die ARGE nicht reagieren, so könnte dies auch per Sozialgericht veranlasst werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens würde es dann auch darum gehen, ob Sie den Bescheid tatsächlich nicht erhalten haben. Die ARGE müsste den Zugang beweisen. Schließlich könnte dann geprüft werden, ob die Rückforderung zu Recht geltend gemacht wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail. Dank der modernen Kommunikationsmittel wie Fax und Mail ist eine Interessenvertretung auch auf Distanz möglich. Schließlich bitte ich Sie dafür zu sorgen, dass der von Ihnen angegebene Einsatz auch abgebucht werden kann. Andernfalls würden nicht notwendige Mehrkosten entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021


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