Maklerprovision zurückfordern?

4. Juni 2006 15:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,

ich habe eine Frage bezüglich einer aufgrund eines Maklervertrages gezahlten Maklerprovision für eine Mietwohnung, die wir für Januar 2006 angemietet hatten.

Wir sind aus wirtschaftlichen Gründen in diese Wohnung nie eingezogen, hatten aber leider Maklervereinbarung und Mietvertrag unterschrieben, so dass wir Maklerprovision 2, 3 Monatsmieten + Mehrwertsteuer, sowie für 2 Monate die volle Warmmiete zahlen mussten. Dann ist ein neuer Mieter eingezogen.

Nun habe ich heute erst folgendes gelesen:

"Ein Makler hat keinen Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn er für den Vermieter Tätigkeiten (auch in geringem Umfang) ausübt. Hierzu zählen zum Beispiel Hausmeistertätigkeiten sowie kleinere Reparaturen, oder Überwachung der Hausordnung (AG Siegburg 12 C 312/94 ). Wenn er alsom wie ein Hausverwalter agiert besteht ohnehin kein Anspruch.
Ein Provisionsanspruch entfällt auch, wenn der Makler wirtschaftlich erheblich mit dem Vermieter verflochten ist"

Es ist so, dass der Makler ein Herr namens ´X´ war. Wir haben in den Briefkasten von Familie X unseren unterschriebenen Mietvertrag eingeworfen, sowie die Maklervereinbarung. Spätere Briefe bezüglich Anmietung der Wohnung, Nachzahlung von Miete usw. haben wir ebenfalls von der selben Familie ´X´ erhalten, d.h. die Briefe waren von Frau ´X´, die gemäß der Schreiben als Hausverwaltung Jutta X für die Wohnung fungiert. Beide, Herr und Frau X wohnen jedoch im selben Haus haben einen Hausstand und sind verheiratet.
Frau X übt auf jeden Fall Tätigkeiten für den Vermieter aus. Herrn X können wir dies nicht direkt nachweisen.

Reicht die Tatsache, dass Herr und Frau X verheiratet sind und im selben Haushalt leben und vom selben Haushalt tätig sind aus, damit wir sagen können: der Maklervertrag war nichtig, weil Herr X verwalterisch tätig ist für den Vermieter? Oder reicht es, dass Herr X als Makler, Frau X als Hausverwaltung für den Vermieter fungiert, um eine Rückforderung von Provision unmöglich für uns zu machen? Sind Herr und Frau X also als getrennte ´Unternehmen´ zu sehen oder als eines, was mit dem Vermieter verflochten ist? Auf jeden Fall finden wir es seltsam, dass die Frau des Maklers X plötzlich als Hausverwaltung X auftritt.

Unser Nachmieter, der im März in die Wohnung zog war im übrigen ein Mieter "den der Vermieter schon kannte" und deswegen die Wohnung vermietet bekam, der aber ebenfalls noch einmal Provision an Herrn X zahlen musste. Herr X hat also sogar doppelt für diese Wohnung Provision kassiert, weil wir ohne einzuziehen unseren Vertrag (mit 3-monatiger Kündigungsfrist) gekündigt hatten.

Können wir unsere Provision zurückfordern?

Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
SISO

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Wenn Herr X selbst in seiner Tätigkeit als Makler in keiner direkten Verbindung zum Vermieter steht (und nicht nur indirekt über die Hausverwaltung seiner Ehefrau), haben Sie keinen Anspruch auf Zurückzahlung der Maklerprovision. Als Makler ist ausschließlich Herr X aufgetreten. Die Tätigkeit seiner Ehefrau ist vollkommen unabhängig von seiner Tätigkeit als Makler zu sehen. Die Ehefrau ist schließlich eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Art „Sippenhaftung“ gibt es nicht. Dass beide in einem gemeinsamen Hausstand leben, ändert nichts an der Beurteilung. Denn das ist bei Verheirateten in der Regel nun mal der Fall. Es müssten schon weitere Indizien dazutreten, um eine Tätigwerden des Herrn X für den Vermieter anzunehmen.

Jetzt mag man lange vermuten, dass beide Eheleute die Hausverwaltung gemeinsam betreiben und dass doch eine engere Verbindung zum Vermieter gegeben ist. Sie müssten diesen Umstand in einem Prozess jedoch auch beweisen. Sie dürfen damit rechnen, dass beide Eheleute X als Zeugen für den Vermieter aussagen werden. Bei dieser prozessualen Lage ist es aussichtslos, gerichtlich vorzugehen. Sie hätten lediglich weitere Kosten zu tragen, wenn sie in diesem Rechtsstreit unterlägen. Andere Beweise haben Sie ja - wie Sie selbst zugeben - nicht. Haken Sie die Sache daher besser ab, auch wenn es schwer fällt.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort habe geben können.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.



Mit freundlichen Grüßen



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