Auskunftsrecht Testamentsvollstreckung

24. Mai 2006 11:52 |
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Erbrecht


Der einzelne Miterbe kann ja gemäß § 2039 BGB das gemeinschaftliche Recht auf Auskunfterteilung allein geltend machen, allerdings nur verlangen, dass die Bank der Erbengemeinschaft - also ihm und allen Miterben - Auskünfte erteilt.

Allerdings wurde dem Miterben A und den anderen Miterben durch die Anordnung einer Dauer-Testamentsvollstreckung das Verwaltungsrecht über den Nachlaß entzogen, so dass die Bank dem einzelnen Miterben mit Hinweis auf die angeordnete Testamentsvollstreckung keine Auskunft erteilt. Der einzelne Miterbe A will Auskünfte über Umsätze der Konten des Verstorbenen, die sich noch zu Lebzeiten des Verstorbenen ereigneten. Außerdem will er Auskünfte über Konten des Verstorbenen, die noch zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgelöst wurden. A möchte gern überprüfen, ob nicht ggf. Kontobevollmächtigte Geld abverfügt haben (damit er gegen diese ggf. als Rechtsnachfolger des Verstorbenen Rückforderungsansprüche geltend machen kann).

Kann A (A selbst ist ja die Möglichkeit sich direkt an die Hausbank des Verstorbenen zu wenden durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung abgeschnitten) sich an den Testamentsvollstrecker wenden und von diesem verlangen, dass er ein entsprechendes Auskunftsersuchen an die Hausbank des Verstorbenen richtet?

Aus § 2215 BGB erscheint sich ein solches Recht ja nicht zu ergeben. Daraus kann der Miterbe nur verlangen, dass der Testamentsvollstrecker ein Nachlaßverzeichnis erstellt. Die Ausforschung Geschäftsvorfällen, die sich noch zu Lebzeiten des Verstorbenen ereignet haben gehört ja wohl nicht dazu oder?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworten möchte:

Es kann sein, dass Sie hier schon einmal eine ähnliche Frage einreichten. Ich habe dies jetzt nicht recherchiert, meine aber, dass § 2218 BGB evt. einen Lösungshinweis enthält. Denn diese Norm, die ich mir kurz zu zitieren erlaube

§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben
finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670,
des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich
Rechnungslegung verlangen.


dürfte hier zu akzeptablen Ergebnissen führen.

Die Auskunft- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB ) – erweitert um Abs.2 sowie auch § 2215 BGB , verpflichtet den Testamentsvollstrecker ja, den (Mit-) Erben unaufgefordert die erforderlichen Nachrichten zu erteilen sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem einzelnen Miterben (BGH, NJW 65, 396 ), welcher natürlich nur Leistung an alle verlangen kann.

Ob die deswegen grundsätzlich zu bejahende Frage im Umfang des beschriebenen Falles zu bejahen ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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