Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie bzw. Ihr Schwiegervater sollten diese Schreiben auf jeden Fall ernst nehmen und die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ungenutzt verstreichen lassen.
Sofern nicht reagieren wird und die Frist verstreicht läuft Ihr Schwiegervater Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wodurch sich die Kosten schnell verzweifachen sogar verdreifachen können.
Ob es letztendlich Sinn macht hiergegen vorzugehen hängt unter anderem auch davon ab, welche Argumente Sie zur Verfügung haben, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Der Urheberrechtsverstoß liegt zwar vor, dieses müsste die Gegenseite aber erstmal beweisen können.
Dieses wird zum Beispiel nach der Rechtsprechung einiger Gerichte schwierig, sofern mehrere Personen in ihrem Haushalt leben, die Zugriff zu diesem Computer haben. Von Vorteil wäre es in diesem Zusammenhang dann auch, wenn diese Personen zu ihrer Familie beziehungsweise zur Familie ihres Schwiegervaters gehören würden (also in Abgrenzung zur Wohngemeinschaft).
Des weiteren müsste man das Abmahnschreiben und den kompletten Vorgang einmal begutachten, da ist es meiner Erfahrung nach im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen noch mehrere Angriffspunkte geben kann.
Meiner Erfahrung nach lässt sich der geforderte Betrag mit einer entsprechenden Argumentation durchaus herunterhandeln.
Ihr Schwiegervater sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben,Was ja auch beabsichtigt ist. Sie sollten vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher Ihr Schwiegervater sich zwar rechtsverbindlich verpflichtet, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgibt.
Ob die bereits in der Vergangenheit abgegebenen und von ihnen in Bezug genommenen Unterlassungserklärungen diesen Anforderungen genügen kann ich nicht beurteilen, da ich den genauen Wortlaut nicht kenne. Sie haben hier aber jedenfalls die richtigen Stichworte genannt,die in eine solche modifizierte Unterlassungserklärung hinein gehören.
Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Sehr gerne können Sie sich auch insoweit an meiner Kanzlei wenden.
Ob ein Herunterhandeln der Rechtsanwaltsgebühren Aussicht auf Erfolg hat, kann erst nach Durchsicht des Schreibens sowie der Gesamtwürdigung des Sachverhalts abschließend beurteilt werden.
Das von Ihnen angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofes sagt lediglich aus, dass Schadensersatz nicht verlangt werden kann, sofern kein Vorsatz vorliegt. Dieses ließe sich in ihrem Fall gegebenenfalls argumentieren.
Sofern es aber zu dem Ergebnis kommt, dass das WLAN hier nicht ordnungsgemäß geschützt worden ist (hierauf deutet ihre Sachverhaltsschilderung hin),kommt es in erster Linie nicht nur auf die Schadensersatzforderung sondern insbesondere auf die Anwaltskosten an, welche erfahrungsgemäß den größten Anteil der Kostenforderung darstellen.
Mit § 97a UrhG
sollte auf jeden Fall argumentiert werden. Man muss aber dennoch vorsichtig sein, da es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gibt.
Sofern mehrere Musiktitel eines Rechtsinhabers runtergeladen worden sind oder sogar ein ganzes Album vertreten viele Gerichte die Auffassung, dass dieses ein gewerbliches Ausmaß darstellt, welches die Anwendung dieser Vorschrift ausschließt.
Wie bereits gesagt würde ich Ihnen gerne bei der Anfertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung oder darüber hinausgehend auch gerne bei einer außergerichtlichen Vertretung behilflich sein.
Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine o.g. E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht