abgekürzte Leibrente

28. Januar 2011 09:21 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr

Mein Rentenanspruch ich bin 49, wird alle 2 Jahre von dem Rententräger überprüft und dann auf das neue bewilligt.
Wie ist diese abgekürzte Leibrente zu versteuern?

Sehr geehrte Fragestellerin,

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung beziehen, bei der alle 2 Jahre überprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung noch vorliegen.

Abgekürzte Leibrenten fallen unter § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und werden somit nur in Höhe des Ertragsanteils versteuert.
Diese ist nach der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV abzulesen. Sie bemisst sich nach der gesamten Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls (Eintreten der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung) und dem wahrscheinlichen Ablauf der )Versicherung und nicht nach der - steuerlich günstigeren - kürzeren Laufzeit bis zum nächsten Überprüfungstermin.

Danach erfolgt die Berechnung wie folgt:

Ertragsanteil der Jahresrente
./. Werbungskostenpauschbetrag 102€

ergibt die sonstigen Einkünfte , die Sie versteuern müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Abschließend erlauben Sie mir noch folgenden wichtigen Hinweis:

Dieses Forum soll Ihnen lediglich eine erste Orientierung über die Rechtslage geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2011 | 10:24

Ja genau so ist der Sachverhalt, nur ist diese EU Rente laut dem Finanzamt wie eine Altersrente mit 50% zu versteuern....und genau dies ist mir nicht klar

Es scheint beim Bundesfinanzhof wohl eine Klage diesbezüglich vorzuliegen.

Was raten Sie mir,den Besuch eines Rechtsanwaltes?

Mit welchem Recht sollte er sich sehr gut auskennen?

Können Sie mir in München jemanden empfehlen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2011 | 10:37

Sie haben Recht.

Dazu folgendes Urteil (Zitat):

Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Besteuerung ab 2005 verfassungsgemäß
Leitsatz

Eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine sog. Leibrente, die bei Rentenbeginn vor 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Einkommensteuer unterliegt. Eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil kommt nicht in Betracht.
Sachverhalt

Bis einschließlich 2004 wurde die EU-Rente der Klägerin mit einem Ertragsanteil von 9 % versteuert. Ab dem Jahr 2005 besteuerte das Finanzamt die EU-Rente - entsprechend der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG - mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass sie eine abgekürzte Leibrente beziehe, welche nach § 55 EStDV mit dem Ertragsanteil zu versteuern sei, weil es sich nicht um eine Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 a) aa) EStG handele. Soweit mit dieser Vorschrift auch abgekürzte Leibrenten erfasst würden, verstoße dies gegen Art. 3 GG . Es sei kein Grund erkennbar, warum abgekürzte Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anders behandelt würden als sonstige abgekürzte Leibrenten.
Entscheidung

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die EU-Rente, die unstreitig eine abgekürzte Leibrente darstellt, nicht nach § 22 Nr. 3 Satz 1 a) bb) Satz 5 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV mit dem dort geregeltem Ertragsanteil zu versteuern. Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Leibrenten und andere Leistungen, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG sind. Aus rechtssystematischer Sicht ist daher die Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung lex specialis. Dementsprechend hat die Vorschrift des § 22 Nr. 3 Satz 1 a) bb) Satz 5 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV nur für abgekürzte Leibrenten Bedeutung, die nicht von einer gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden. Soweit die Klägerin rügt, die Regelung in § 22 Nr. 3 Satz 1 a) aa) EStG sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber zur Vereinfachung der Besteuerung die Vorgaben des BVerfG nicht umgesetzt habe, verkenn sie, dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung es nicht gebietet, alle Verästelungen möglicher Lebenssachverhalte in einem gesetzlichen Tatbestand abzubilden.
Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, aber die Nichzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Unter dem Az. X 33/09 muss der BFH nun die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung prüfen.

Ein ähnliches Urteil erging beim FG Münster, das ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung bestehen (vgl. FG Münster, Urteil v. 29.10.2009, 8 K 1745/07 E). Das FG Münster hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (ein AZ beim BFH liegt Stand 16.12.2009 noch nicht vor).

Betroffene sollten daher vorsorglich Einspruch einlegen und auf die anhängige(n) Revision(en), sowie das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO hinweisen.
Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2008, 15 K 15099/08
Autor/in

*

Dipl. Finanzwirt (FH) Georg Schmitt

Wie in dem Urteil empfohlen, würde ich Einspruch gegen den Steuerbescheid mit dem obigen Hinweis einlegen.

Falls Sie einen Anwalt kontaktieren möchten, würde ich Ihnen die Anwaltssuche über das Portal empfehlen (Fachanwalt für Steuerrecht in München) und dann über die Direktanfrage gehen.

Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

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