Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ihre Fragen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Schilderungen gerne verbindlich wie folgt:
Der Übernehmer darf die Versorgungsleistung Rente in voller Höhe aus Sonderausgabe abziehen, § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Der Übergeber muss diese Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte in voller Höhe versteuern, § 22 Nr. 1a EstG.
Im Falle des Verkaufs kommt es dementsprechend darauf an, wer belastet ist. Wenn die Belastung übergeht (wie üblicherweise bei Grundbucheintrag), ist sie deshalb aber auch verkaufspreismindernd. Ein wie auch immer belastetes Grundstück verkauft sich eben nicht so gut, wie ein unbelastetes. Es kommt daher auch entscheidend auf die Ausgestaltung der Rentenzahlung an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Verständnisfragen ggf. gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus eine vertragliche Prüfung benötigen, kommen Sie gerne auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
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