Guten Tag,
die von Ihnen vorgesehene erbvertragliche Gestaltung ist grundsätzlich möglich, allerdings können durch einen Vertrag zwischen A und E mögliche Erbansprüche von D, D und C nicht beeinträchtigt werden. Diese haben dann ggfls. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Richtig ist, dass Regelungen im Erbvertrag, da es sich ja um eine vertragliche Regelung handelt, nur gemeinschaftlich, d. h. von sämtlichen Parteien des Erbvertrages geändert werden können. Dies betrifft auch die von Ihnen angesprochenen Änderungen des Erbvertrages, die E selbst nicht beeinträchtigen. Hier geht das Gesetz davon aus, dass sämtliche Verfügungen, also auch die, die E selbst nicht unmittelbar betreffen, eine Einheit bilden. Auch eine Änderung der von Ihnen angesprochenen Verfügung ist damit nur in einem gemeinschaftlichen Vertrag mit E möglich.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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allerdings können durch einen Vertrag zwischen A und E mögliche Erbansprüche von D, D und C nicht beeinträchtigt werden. Diese haben dann ggfls. Pflichtteilsergänzungsansprüche
Sehr geehrter Hr. Weiß,
dazu eine Nachfrage, es ist nicht so, dass durch den Erbvertrag den A und mit E abschließt, die anderen Abkömmlinge auch völlig enterbt werden könnten? Ich war immer der Meinung, dass der Pflichtteilsanspruch kein echtes Erbrecht darstellt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die die Erben und außerdem dieser schuldrechtliche Anspruch nur (Pflichtteilsrecht) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Das würde dann doch heißen, dass möglich Erbansprüche der anderen Miterben durchaus beinträchtigt werden könnten, da der Pflichtteil nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht und zum anderen kein echter "Ebanteil" sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben darstellt.
Guten Tag,
Ihre Auffassung ist prinzipiell richtig. Gemeint war mit meiner Anmerkung, daß in dem Moment, in dem die Erbanteile der anderen Miterben aufgrund des Erbvertrages unter den gesetzlichen Anteil fallen, Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden. Diese richten sich dann gegen den Erben bzw. ggf. die Erbengemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß