Erbvertrag

10. Mai 2006 09:02 |
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Erbrecht


Sachverhalt:

A hat vier Abkömmlinge D, C, D und E

Kann A als Vertragspartner für den Erbvertrag nur E wählen, aber im Erbvertrag, den er dann nur mit E abschließt, dennoch festsetzen, dass D(20% Erbanteil, C(25% Erbanteil), D (25% Erbanteil) und E (30% Erbanteil) Erben sein sollen?

Soviel ich weiß, kann der Erbvertrag normalerweise nur beidseitige Vereinbarung der Vertragspartner geändert werden (es sei denn im Erbvertrag ist ein entsprechende Klausel, die ein einseitiges Austiegsrechts/Kündigungsrecht/Anpassungsrecht des Erblasser vorsieht, enthalten), ist diese Annahme korrekt?

Heißt das dann, dass A als Erblasser auch Änderungen des Erbvertrags, die E nicht tangieren (z.B. die Erbquote des E mit 30% bleibt erhalten nur nur die Erbquote des C soll zu Lasten des D erhöht werden) nur im gegenseitigen Einvernehmen mit E vornehmen?

Guten Tag,

die von Ihnen vorgesehene erbvertragliche Gestaltung ist grundsätzlich möglich, allerdings können durch einen Vertrag zwischen A und E mögliche Erbansprüche von D, D und C nicht beeinträchtigt werden. Diese haben dann ggfls. Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Richtig ist, dass Regelungen im Erbvertrag, da es sich ja um eine vertragliche Regelung handelt, nur gemeinschaftlich, d. h. von sämtlichen Parteien des Erbvertrages geändert werden können. Dies betrifft auch die von Ihnen angesprochenen Änderungen des Erbvertrages, die E selbst nicht beeinträchtigen. Hier geht das Gesetz davon aus, dass sämtliche Verfügungen, also auch die, die E selbst nicht unmittelbar betreffen, eine Einheit bilden. Auch eine Änderung der von Ihnen angesprochenen Verfügung ist damit nur in einem gemeinschaftlichen Vertrag mit E möglich.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 10. Mai 2006 | 12:09

allerdings können durch einen Vertrag zwischen A und E mögliche Erbansprüche von D, D und C nicht beeinträchtigt werden. Diese haben dann ggfls. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Sehr geehrter Hr. Weiß,

dazu eine Nachfrage, es ist nicht so, dass durch den Erbvertrag den A und mit E abschließt, die anderen Abkömmlinge auch völlig enterbt werden könnten? Ich war immer der Meinung, dass der Pflichtteilsanspruch kein echtes Erbrecht darstellt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die die Erben und außerdem dieser schuldrechtliche Anspruch nur (Pflichtteilsrecht) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Das würde dann doch heißen, dass möglich Erbansprüche der anderen Miterben durchaus beinträchtigt werden könnten, da der Pflichtteil nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht und zum anderen kein echter "Ebanteil" sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben darstellt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2006 | 14:21

Guten Tag,

Ihre Auffassung ist prinzipiell richtig. Gemeint war mit meiner Anmerkung, daß in dem Moment, in dem die Erbanteile der anderen Miterben aufgrund des Erbvertrages unter den gesetzlichen Anteil fallen, Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden. Diese richten sich dann gegen den Erben bzw. ggf. die Erbengemeinschaft.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß

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