Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke für Ihre Online-Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Tatsächlich dürfte die Abtretung hier gem. § 399 BGB
unwirksam sein. Das in den AGB vorgesehene Abtretungsverbot ist wirksam. Der Einwand des FA, das Verbot gelte nur für zukünftige Forderungen ist zunächst nicht nachvollziehbar. Das Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses für alle Forderungen, die aus dem Vertrag entstehen.
Der Einwand wäre hingegen berechtigt, wenn die Abtretung bereits vor dem Vertragsschluss erfolgt wäre. Dies ergibt sich aber nicht aus Ihrer Schilderung.
Danach ist die Werklohnforderung weiterhin eine Forderung des Handwerkers. Das Finanzamt hat Ihnen gegenüber keine Anspruch auf Zahlung des halben Werklohns.
Es ist nicht ersichtlich, dass allein aus Ihrer Erklärung eine Zustimmung zu der Abtretung erfolgt ist. Daher dürfte das FA auch nach Ihrer Erklärung, es seien keine Rechnungen gestellt worden, nicht davon ausgehen, dass Sie die Abtretung genehmigt hätten.
Darüber hinaus dürften Sie dem FA gegenüber auch dann die Einwendungen geltend machen, die Sie gegenüber dem Handwerker selbst haben (§ 404 BGB
). Die Einwendungen waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits begründet. Nicht erforderlich ist, dass die konkreten Tatsachen für die Einwendung bereits vorlagen. Es reicht aus, wenn die Einwendungen an sich in dem Vertragsverhältnis existieren.
§ 354a HGB
ist nicht anwendbar. Diese gilt lediglich zwischen Unternehmern und in solchen Fällen, in denen die öffentliche Handlung Schuldnerin ist.
Danach kann das FA Sie nicht in Anspruch nehmen. Sie durften mit schuldbefreiender Wirkung an den Werkunternehmer zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Sie können nun entweder eine kostenlose Nachfrage stellen oder mich direkt kontaktieren. Im letzteren Fall würden allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen.
Alles Gute und mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI
NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG
TEL.: 040/43 209 - 228
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URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM
Sehr geehrter Herr Krajewski,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Es sieht soweit ja sehr gut aus für mich.
Allerdings ist es kaum zu glauben das dem FA ein solcher Fehler unterlaufen ist. Denn FA hat ja spätestens nach dem Gespräch mit mir über den Abtretungsverbot gewusst.
FA hätte doch gleich die Werklohnforderung bei mir mit einem Pfändungs und Überweisungsbeschluss pfänden müssen. Oder war das bei einem vereinbarten Abtretungsverbot auch nicht möglich gewesen.
Sonst sieht es ja so aus als hätte der Handwerker den Zessionär über den Tisch gezogen ohne dass es (zumindestens für mich) weitere Konsequenzen hat.
Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Nachfrage!
Tatsächlich erscheint es befremdlich, dass das Finanzamt einen solchen Fehler macht. Jedoch arbeiten auch im Finanzamt nur Menschen. Die machen eben Fehler.
Einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte das FA jedoch nicht erwirken können. Ein solcher wird nur dann erlassen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Dies ist z. B. ein Urteil bzw. ein Vollstreckungsbescheid. Möglicherweise ging der Sachbearbeiter des FA davon aus, dass der Handwerker die Forderungen vor dem Abschluss des Werkvertrages mit Ihnen abgetreten hat. Dies sind aber nur Vermutungen.
Ich rate Ihnen, sich erneut mit dem FA in Verbindung zu setzen und zu erklären, dass Sie der Ansicht sind, die Abtretung sei nicht wirksam. Führen Sie die obige Argumentation an. Nach Ihrer Darstellung dürfte die Abtretung nicht wirksam sein.
Mit freundlichem Gruß!
RA Dipl.-Jur. Thomas R.Krajewski