Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, zusammenfassend und im Rahmen einer Erstberatung, unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft, Fragen des allgemeinen Vertragsrechts, des BGB Bauvertrags (Werkvertrag §§ 631 ff BGB
) und des Kaufvertrags § 433ff BGB
(Werklieferungsvertrag § 651 BGB
).
Auszugehen ist vom ursprünglichen Vertrag, der kaum durch die freiwilligen Vorauszahlungen für Baustofflieferungen derart abgeändert worden ist, wie das der AN gerne hätte. Im Einzelnen käme es auch auf die Frage an, wer das Baumaterial bzw. die Baustoffe beschaffen muss, Auftragsnehmer (AN) oder Besteller (B) vgl. § 645 BGB
(§ 651 BGB
) "des von dem Besteller gelieferten Stoffes". Weiter stellt sich die Frage ob das andere/höherwertige Material mit gleichem Aufwand be- bzw. verarbeitet werden kann.
Entweder es liegen weitere bzw. neue Verträge vor, oder der ursprüngliche Vertrag wurde insgesamt geändert. Eine Vertragsänderung durch einen Vertragsabänderungsvertrag kommt aber nur in Betracht, wenn diese auf beiden Seiten so gewollt war (übereinstimmende Willenserklärungen). Ggf. wäre auf Formerfordernisse zu achten z.B. wenn im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurde, dass dieser nur schriftlich (nicht aber durch konkludentes Verhalten also schlichte Zahlung) abgeändert werden kann.
Ihre Zahlung dürfte im Rahmen der vereinbarten Zahlungspflicht erolgt sein, ansonsten könnten Sie Ihre Willenserklärung ggf. anfechten (wegen Irrtums).
Ein Anspruch auf Zahlung kann der AN nur nach den Vorschriften des Vertrages und der gesetzlichen Vorschriften fordern. Das trifft insbesondere auf Zeitpunkt (Abnahme!) und Art und Weise der Zahlungen zu.
Zuletzt spielt sollte es zu einer streitigen Auseinandersetzung kommen die Beweislastverteilung eine Rolle.
Auf keinen Fall sollten Sie Zahlungen an den AN leisten ohne die Sach- und Rechtsfragen geklärt zu haben, da die (wechselseitigen) Sicherungen der jeweils geschuldeten Leistungen in Frage gestellt werden könnten (z.B. bei Insolvenz des B).
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft haben zu können. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich Sie auf die Möglichkeit hin einer Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Weitere Kontaktmöglichkeiten :
Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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