Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen, die ich gemssen an Ihrem Einsatz kurz beantworten darf:
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind und keine Hinderungsgründe bestehen. Hier könnte eine Sperrzeit in Frage kommen, da ein Aufhebungsvertrag als teilweise Arbeitsbeendigung durch den Arbeitnehmer angesehen wird. Die Höhe bemißt sich nach Ihrem letzten Nettoeinkommen, dass Sie hier nicht angegeben haben, jedoch auch im Rahmen einer Erstberatung nicht ohne weitere Informationen errechnet werden kann.
2.
Grundsätzlich ja.
3.
Nein, da der Arbeitsvertrag noch weiter gilt. Sie können dann jedoch kein zusätzliches Arbeitslosengeld beanspruchen.
4.
Die Arbeitslosenhilfe existiert nicht mehr, nunmehr wird Arbeitslosengeld II gewährt. Unter Umständen ist eine Verwertung von Lebensversicherungen zumutbar. Dies ist jedoch realtiv selten, da Selbstbehalte zugunsten der Altersvorsorge bestehen.
5.
Die Fünftel-Regelung kommt bei außerordentlichen Einkünften in Betracht, wie eben auch Abfindungen. In diesem Fall beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Sie komm nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres.
6.
Steuerklassenwechsel: ab 1. des folgenden
Monats
7.
Die Sperrzeit ist auf etwa 12 Wochen beschränkt. Die Abfindung kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verhindern, wenn sie sehr hoch ist und dem Antragssteller zugemutet werden kann, Teile der Abfindung zum Lebensunterhalt zu nutzen, insbesondere, wenn kein Arbeitslosengeldanspurch besteht.
8.
Dies können nur Sie entscheiden, möglicherweise unter Berücksichtigung der o.a. Hinweise. Sie sollten eine Kündigung nur vornehmen, wenn Sie wirtschaftlich vertretbar ist oder eine Arbeit für Sie am derzeitigen Arbeitsplatz nicht mehr in Frage kommt. Grds. ist ein Teilzeitarbeitsplatz bei angemessener Dotierung besser als die Unsicherheit der Arbeitslosigkeit.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungt gegeben zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute!
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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