Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt Folgendes:
Der Geschädigte genügt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein Sachverständiger ermittelt hat.
Ausnahmsweise kann der Geschädigte aber wegen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden. Dann muß der Schädiger darlegen und beweisen, daß eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Danach kann der Versicherer des gegnerischen Fahrzeugs Sie auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen.
2.
Sollten Sie mit der Abrechnung des Versicherers nicht einverstanden sein, müßten Sie den Differenzbetrag einklagen. Im Prozeß muß der Versicherer den Nachweis erbringen, daß die benannte Werkstatt mit den niedrigeren Stundensätzen ebensogut arbeite wie eine Fachwerkstatt zu jenen Sätzen, die der Sachverständige in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.
3.
Ihnen stehen auf jeden Fall noch die Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und ggf. die Wertminderung laut Gutachten zu, sofern die Versicherung die Wertminderung nicht in Abrede stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Verstehe ich beim besten Willen nicht, sorry!
Bei einem unverschuldeten Autounfall bin Ich der Geschädigte und die gegnerische Versicherung der Schädiger. Die Höhe der Reparaturkosten kann ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermitteln. Nach einem unverschuldeten Autounfall hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen.
Als Geschädigter nach einem Autounfall darf man in seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung stehen dem Geschädigten grundsätzlich diese Stundensätze zu.
Ob ich das Fahrzeug repariere oder nicht, bzw. wo, was und wie mit dem Schadensbetrag verfahre, ist prinzipiell doch meine Sache.
Die Versicherung versucht mir eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" zu verweisen. Dann muss doch die Versicherung aber darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entspricht.
Warum sollte ich überhaupt in Ihrem Interesse handeln wollen?
Mir stehen indemfall:
Reparaturkosten ohne MwSt. EUR 2.317,92
+ Wertminderung EUR 150,00
+ Nebenkostenpauschale EUR 25,00
Ich lasse mir doch einfach den zustehenden Betrag von der Versicherung nicht zusammenstreichen!
Danke nochmal
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich hat der Geschädigte eine Schadenminderungspflicht.
Aus diesem Grund kann der Versicherer des Fahrzeugs des Unfallverursachers eine Werkstatt benennen, die günstiger arbeitet, aber fachlich gleiche Leistungen erbringt. Das ist, kurz zusammengefaßt, der Inhalt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Ob die Fachwerkstatt, die die Versicherung vorschlägt und aufgrund deren Kalkulation die Versicherung abrechnet, diese Erfordernisse erfüllt, ist eine andere Frage.
Ggf. müßten Sie den Differenzbetrag zwischen den Reparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 2.317,92 € und den gezahlten Reparaturkosten (jeweils netto) im Klageweg geltend machen. Es kann empfehlenswert sein, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, die Versicherung zur Zahlung des Differenzbetrags aufzufordern und zu begründen, weshalb für Sie die nahegelegene Werkstatt in Frage kommt.
Das sind im übrigen keine Fragen der fiktiven Abrechnung, sondern Fragen der Schadenminderungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt