Guten Morgen,
hinsichtlich des Fernsehers bestehen zumindest Möglichkeiten, diesen in Ihrem Besitz zu erhalten. Jedoch können Sie ihn zunächst kurzfristig durch eine Privatinsolvenz sichern.
Hierzu sollten Sie sich darum bemühen, die erste Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens, nämlich den Versuch einer außergerichtlichen Einigung herbeizuführen.
Gemäß § 89 Abs. 1 InsO
sind Zwangsvollstreckungen während des Insolvenzverfahrens nämlich unzulässig, um die Masse für alle Gläubiger zu sichern. Ferner sind gem. § 312 Abs. 1 Satz 3 InsO
bei einer Verbraucherinsolvenz sogar alle Vollstreckungsmaßnahmen unwirksam, welche im Zeitraum von 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag oder danach durchgeführt wurden. Ich gehe davon aus, dass Ihre "großen Gläubiger" Kenntnis von dieser Regelung haben. Ansonsten sollten sie durch die Schuldnerberatung oder einen Anwalt im außergerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen werden.
Mit etwas Glück gelingt Ihnen vielleicht sogar eine außergerichtliche Einigung. Dann würden die Gläubiger eventuell keinen Rückgriff auf den Fernseher nehmen. Dieses hängt aber auch davon ab, wie hoch die Zahlung sein wird, welche die Gläubiger auf ihre Quote erwarten können.
Ansonsten hätten Sie zumindest bis zur Tätigkeitsaufnahme des Treuhänders das Gerät weiterhin in Ihrem Besitz. Der Treuhänder ist letztlich für die Verwertung Ihres Vermögens und Ihrer Einkünfte bis zur Pfändungsgrenze zuständig. Nach § 314 Abs. 1 InsO
kann der Treuhänder sogar beantragen, dass die Masse - hier der Fernseher - nicht verwertet wird, wenn ein Betrag gezahlt wird, welcher dem Wert der Masse entspricht.
Sollte der Treuhänder einen solchen Antrag nicht stellen, wird der Fernseher letztlich im Rahmen der Masse verwertet werden. Es handelt sich, wie Sie schon ausführten, um ein wertvolles Gerät. Auch wenn Sie persönlich eine enge Bindung an diesen haben, wird diese Bindung nicht anerkannt werden. Anders mag die Lage sein, wenn es sich zum Beispiel um Familienschmuck oder ähnliches handelt. Dieses wäre dann im Ergebnis unumgänglich.
Ansonsten möchte ich darauf hinweisen, dass es bei der ZV und dem Insolvenzverfahren gerade darum geht, wertvolle Gegenstände für die Gläubiger verfügbar zu machen, auch wenn es der letzte ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zumindest ein wenig helfen. Ihnen den gesamten Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens hier darzulegen, würde den Rahmen sprengen.
Für ergänzende Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
Hallo,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Folgendes muss ich noch hinzufügen:
Ich/Wir beziehe/n zur Zeit ALG II und ab Sept. Bafög da ich anfange zu studieren. Demnach wäre auf Grund der Höhe des Einkommens (netto 1200 € b. 4 Personen) nichts pfändbar.
Wir haben die Originalrechnung von dem Gerät bei uns und diese läuft aber auf den Namen meiner Tante.
Also so gesehen, ist sie, laut Rechnng, die Eigentümerin des Gerätes.
Und soweit ich gelesen habe, wäre er dann nicht pfänbar bzw. verwertbar.
Wäre das eine Möglichkeit um das Gerät in unserem Besitz zu lassen?
Danke im vorraus!!
Guten Morgen,
wenn das Gerät nicht in Ihrem Eigentum steht, also die Tante es Ihnen nur geliehen hat, ist sie weiterhin Eigentümerin. Dann darf das Gerät auch nicht gepfändet werden.
Der GV muss aber bei der Pfändung nur prüfen, ob das Gerät in Ihrem Gewahrsam ist. In diesem Fall stand er ja in Ihrer Wohnung.
Das Gerät ist aber bereits gepfändete. Diese Pfändung müsste beseitigt werden. Ihre Tante oder deren Betreuer hat jetzt zwei Möglichkeiten:
1. Eine Erinnerung gem. § 766 ZPO
gegen die Pfändung beim Vollstreckungsgericht. Diese hätte jedoch nur Erfolg, wenn die Sache offensichtlich nicht in Ihrem Eigentum stand. Ein Beispiel hierfür wären Autos, welche in einer Werkstatt stehen und repariert werden. Das wird bei Ihrem Fernseher vermutlich nicht der Fall sein.
2. Dann müsste Ihre Tante eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 771 ZPO
bei dem Vollstreckungsgericht erheben. Der Richter würde dann die Eigentumslage prüfen und wahrscheinlich aufgrund der Belege für Ihre Tante entscheiden. Ihr Fernseher wäre gerettet.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt