Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anftrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Nach § 1610 Abs.2 BGB
hat das volljährige Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen Ausbildung gegen den Unterhaltspflichtigen. Der Umstand, dass Ihre Tochter bislang noch keine konkreten Vorstellungen über ihre Ausbildungsziele hat, wird ihrem grundsätzlich bestehenden Ausbildungsanspruch nicht entgegenstehen. So hat der BGH mit Urteil vom 14.03.2001 ( Az.: XII ZR 81/99
) entschieden, dass ein Kind, das sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung entscheidet, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um daraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegenstehe. Weiterhin führt der BGH in seiner Entscheidung aus: „Die Orientierungsphase dient gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer dieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden …. „.
Nach dieser Entscheidung werden Sie Ihrer Tochter eine Orientierungsphase von einem Jahr zubilligen müssen. Ihre Tochter wird während dieser Phase jedoch die Verpflichtung treffen, zielstrebig herauszufinden, welche Ausbildung sie anstreben wird. Hier werden nach der genannten Entscheidung des BGH die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten sein. Insofern spielt insbesondere die Persönlichkeit des Kindes eine Rolle. Da Ihre Tochter bereits 19 Jahre alt ist, wird von ihr erwartet werden können, dass sie sich zügig über ihre beruflichen Wünsche im Klaren wird. Sollte sie nach ca. 4 - 5 Monaten nach dem Abitur keinerlei Bemühungen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes vorweisen können und weiterhin nicht nachweisen können, dass sie diesen Zeitraum zur beruflichen Orientierungen genutzt hat, wird sie zunächst auf eine Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden können, so dass der Unterhalt entsprechen zu kürzen wäre.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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