Wegerecht - Verlegung

21. April 2006 15:32 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


09:12

Guten Tag!
Wir sind Eigentümer eines mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dienenden Grundstücks und möchten die Wegführung verändern. Die bisherige Lage des Wegerechts ist im Anhang an den Notarvertrag in einer Zeichnung festgelegt. Auch unser Grundstück hatte bisher keine eigene Zufahrt, obwohl eine Grundstücksseite zur Straße liegt. Nach einer derzeit laufenden Baumaßnahme der Gemeinde verfügen wir über direkten Straßenzugang. Der "alte", 3,5m breite, Weg läuft entlang der südlichen Grundstücksgrenze und nimmt ca. 130m² in Anspruch. Nach der Verlegung des Weges an die Nordseite würden aufgrund des Zuschnitts nur noch 70m² durch den Weg belegt. Eine Nutzung durch Ver- oder Entsorgungsleitungen findet bisher nicht statt. Unser Grundstück wäre also in zweierlei Hinsicht aufgewertet, weil die Südseite die "Schokoladenseite" des Grundstücks ist und durch den geringeren Umfang der Benutzung.
Der Nachbar zeigt sich bisher ablehnend weil seine Garage so dicht (ca. 3m) an der Grundstücksgrenze steht, daß er nach der Verlegung nicht mehr in die Garage fahren könnte.
Ist unser Standpunkt durch die angeführten Argumente berechtigt?
Müssen wir unser Begehren in einer bestimmten Frist anmelden und welche Form ist dabei zu beachten?
Entsteht für den Nachbarn einen Schadenersatzanspruch wegen der nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren Garage?

21. April 2006 | 16:27

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie können nur dann eine Verlegung des Gehrechts (Grunddienstbarkeit) nach § 1023 BGB verlangen, wenn es für Ihren Nachbarn einen ebenso geeigneten Weg gibt und die jetzige Situation für Sie besonders beschwerlich ist.

Allerdings kann die Verlegung nur auf dem belasteten Grundstück (vgl. Grundbuch) erfolgen, nicht aber auf ein anderes, demselben Eigentümer gehörendes Grundstück. D.h. ist nur ein Teil Ihres Grundstücks mit dieser Grunddienstbarkeit belastet, dann kann eine Verlegung grundsätzlich nur auf diesem Teil erfolgen. Diese Ansicht ist jedoch umstritten und die Rechtsprechung hierzu uneinheitlich.

Schwieriger gestaltet sich die Frage, ob die jetzige Situation für Sie beschwerlich ist. Eine bloße Lästigkeit oder Unbequemlichkeit reicht nicht aus. Daher müsste in Ihrem Fall eingehend recherchiert werden, ob die Aufwertung Ihres Grundstücks für die Annahme einer Beschwerlichkeit ausreicht. Ich gehe eher davon aus, dass dies nicht der Fall ist.

Im Übrigen findet auch eine Interesenabwägung statt. Wenn durch die Verlegung der Nachbar derart beeinträchtigt wird, dass er seine Garage nicht mehr anfahren kann, stellt sich die Frage, ob ihm dies zuzumuten ist. Auf der einen Seite gewinnen Sie Fläche hinzu, andererseits kann Ihr Nachbar die Garage nicht mehr nutzen.Aus den genannten Gründen schätze ich Ihre Chancen nicht allzu positiv ein. Sie müssen im Übrigen damit rechnen, dass Ihr Nachbar sich wehren wird.

Insgesamt rate ich Ihnen einen Anwalt mit der Prüfung eines solchen Verlegungsverlangens zu beauftragen. So könnte dieser noch eingehender in der Rechtsprechung recherchieren.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2006 | 16:56

Bitte beantworten Sie noch die Frage zwei (Form und Frist).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2006 | 09:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssten auf Duldung der Verlegung klagen bzw. den Anspruch außergerichtlich geltend machen. Hierbei handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB . Bei der Geltendmachung dieses Anspruches müssen Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

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