Sehr geehrter Fragesteller,
zwar ist Ihr Einsatz für die Anzahl der Fragen sehr gering, jedoch will ich Ihre Anfrage dennoch kursorisch beantworten.
Sie haben sich zunächst einmal durch den Besitz der Drogen strafbar gemacht. In NRW aber wird im Regelfall bei einem Cannabisbesitz bis zu 10 g ein Ermittlungsverfahren wieder eingestellt. Hierauf haben Sie aber keinen Anspruch, sondern eine solche Einstellung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Dennoch ist bei Ihnen eher von einer solchen Einstellung auszugehen, da Ihre erste Tat weit zurückliegt.
Was Ihre Aussagen angeht, so sollten Sie am besten ohne Akteneinsicht überhaupt keine Einlassung abgeben, sondern schweigen. Erst nach Akteneinsicht können Sie wissen, was gegen Sie genau vorliegt und dann eine u.U, eine Einlassung abgeben, um die Staatsanwaltschaft etwa auch im Hinblick auf die Einstellung zu „motivieren“. Akteneinsicht erhalten Sie über einen Verteidiger.
Es ist jedoch unabhängig von den strafrechtlichen Konsequenzen mit der Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde zu rechnen. Grundsätzlich gilt, dass regelmäßiger Konsum von BTM, auch von Cannabis, zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht unter Cannabiseinfluß gefahren sind.
Insofern erwartet Sie aller Voraussicht nach auch eine Aufforderung zu einem Screening. Diese ist dann auch verhältnismäßig, da Sie bereits zum zweiten Mal auffällig wurden. Nehmen Sie nicht teil, so wird angenommen, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind und Ihnen muss dann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Bei weiteren Auffälligkeiten haben Sie mit strafrechtlicher Ahndung zu rechnen. Dies natürlich nur, wenn man Ihnen den Besitz von Drogen nachweisen kann. Dies war bei den Gegebenheiten am See beispielsweise nicht der Fall. So würde es sich auch in Zukunft verhalten.
Die Fahrerlaubnisbehörden prüfen unabhängig von der Staatsanwaltschaft die Geeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines KFZ. Hierbei spielen strafrechtliche Vorwürfe keine Rolle. Anders die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei. Diese prüfen ausschließlich die Strafbarkeit, wobei Ihnen auch in einem Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn Sie etwa unter Einfluss von Drogen ein KFZ führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
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Sehr geehrter Herr Gräber,
zunächst einmal muß ich Ihnen völlig recht geben, dass 15€ auch mir im nachhinein als etwas gespart erscheinen, jedenfalls für die ausführliche Antwort von Ihnen. Dies werde ich natürlich in der Bewertung berücksichtigen.
Ich bin mir bei einer Sache noch nicht ganz sicher, ob ich es richtig verstanden habe: Ich dachte mit dem Urteil des BVG in Karlsruhe am 12.7.2002 sei festgelegt worden, dass gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten außerhalb des Straßenverkehrs kein Grund mehr sein darf, einen Führerscheinbesitzer zu Drogentests vorzuladen und/oder die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Stellt meine Situation bzgl. der Vorgeschichte einen anderen Sachverhalt dar, bei dem der Grundsatz vom BVG nicht mehr greift und die Führerscheinstelle von gewohnheitsmäßigem Konsum bei mir ausgehen muß? Wird ein Bluttest nötig sein oder gar eine MPU?
Ich danke Ihnen vielmals,
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich kurz Ihre Nachfrage beantworten.
Sie haben völlig Recht, wenn Sie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes abstellen. Diese besagt in der Tat, dass einmaliger und auch gelegentlicher Konsum von Cannabis kein Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis sein kann. Jedoch ist in Ihrem Fall aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits zum zweiten Mal mit Cannabisprodukten angetroffen worden, davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen regelmäßigen Konsum annimmt oder jedenfalls einen solchen befürchtet. Dann hat sie ohne weiteres, so die geltende Rechtsprechung, auch das Recht, ein Screeningverfahren anzuordnen. Eine MPU hingegen wäre unzulässig, da unverhältnismäßig. Im Rahmen eines Sceenings kann dann aber erst herausgefunden werden, ob ein entsprechender regelmäßiger Konsum vorliegt. Wird ein solcher festgestellt, so muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen.
Ich hoffe, Ihnen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
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