Sehr geehrte Fragestellerin,
Die gekaufte Wohnung weist offenbar einen Sachmangel auf. Daher haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung (§§ 437 Ziff. 1
, 439 BGB
). Der Anspruch folgt aus dem Gesetz, die Vereinbarung zwischen der Verkaufsgesellschaft und dem Handwerksunternehmen betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Verkäufer.
Der Anspruch auf Nachbesserung ist sofort fällig. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, aber zu empfehlen, da die weiteren Mängelrechte im Regelfall eine Fristsetzung erfordern.
Die Frist dürfte hier realistischerweise mit zwei bis vier Wochen zu bemessen sein, damit die Arbeiten in dem Zeitraum auch tatsächlich durchführbar sind. Adressat ist nicht die Verwaltung, sondern der Verkäufer.
Falls die Frist erfolglos abläuft, haben Sie die weiteren gesetzlichen Mängelrechte (insb. Minderung und Schadensersatz).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort. Im Kaufvertrag wird aber eine Sachmängelhafttung wegen Sachschäden ausgeschlossen, soweit die Gewährleistung nicht in den Vertrag übernommen wurde. Die Vereinbarung über die Gewährleistung ist nicht in den Vertrag integriert, man sagte uns aber, sie bliebe davon unberührt. Reingefallen?
Zu Ihrer Nachfrage:
Wenn die Mängelrechte vertraglich ausgeschlossen sind, dann haftet der Verkäufer nur noch für arglistig verschwiegene Mängel oder wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB
). Wenn Ihnen mündich von der Verkäuferseite zugesichert wurde, dass die Fenster noch zu sanieren sind, dann kann darin die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft der Wohnung und damit eine Beschaffenheitsgarantie liegen.
Eine solche Aussage müsste allerdings ausgelegt werden. Sie müssten im Zweifel auch beweisen können, dass eine solche Aussage gemacht wurde und welchen Inhalt sie genau hatte. Falls Sie dies nicht können, greift leider der Haftungsausschluss.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt