Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Auch im Arbeitsgerichtsprozess gibt es die Möglichkeit des Antrages auf Erlass eines Teilurteils. Dies ergibt sich aus § 46 ArbGG
. Dieser verweist auf die Vorschriften der ZPO, §§ 300 ff. ZPO
. Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist gem. § 301 ZPO
, dass ein Teil des Anspruches tatsächlich zur Entscheidung reif ist. Inwieweit der von Ihnen geltend gemachte Anspruch vorliegend tatsächlich teilbar ist, kann ohne genaue Kenntnis des Inhaltes nicht beurteilt werden. Geht es um offenstehenden Lohn, so kann dieser nach den einzelnen Monaten geteilt werden. Teilbarkeit wäre damit gegeben.
Der durch Teilurteil ausgesprochene Anspruch muss mit Blick auf die Zwangsvollstreckung bestimmt genug sein.
Ich weise jedoch darauf hin, dass gem. § 301 Abs. 2 ZPO
der Erlass eines Teilurteils unterbleiben kann, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. Dies bedeutet, dass dem Gericht über den Erlass eines Teilurteils ein nachprüfbares Ermessen zusteht. Ein Antrag auf Erlass eines Teilurteils ist damit lediglich nur eine Anregung an das Gericht. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, ist dieser nicht anfechtbar.
Da ein Teilurteil lediglich eine Anregung an das Gericht darstellt, entsteht insoweit keiner Kostentragungslast. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Trotz allem kann ein Teilurteil in Rechtskraft erwachsen, soweit dieses nicht im Wege der Berufung angegriffen wird.
Soweit Sie die Zwangsvollstreckung beabsichtigen, mit dem Blick auf die Verfahrensverzögerung jedoch eine Vereitelung befürchten, sollten Sie zumindest den Versuchen des Erlasses eines Teilurteils anstreben und insoweit beantragen, dass der Beklagte durch Teil-Anerkenntnis-Urteil verurteilt wird, die Summe "xy" an Sie nebst Zinsen zu zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
Hallo.
Vielen Dank für die sehr gute Antwort.
Zur Teilbarkeit:
Also der AG und Beklagte meint, ich hätte 120 Stunden gearbeitet. Ich möchte jedoch 170 bezahlt bekommen.
Teilbar?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Stundenlohn vereinbart wurde, dann handelt es sich um einen teilbaren Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow