Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Online-Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Ein ärztlicher Untersuchungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB
. Demnach ist nicht ein Ergebnis geschuldet, sondern lediglich eine Tätigkeit, in Ihrem Fall der Versuch, eine Pilserkrankung festzustellen. Demnach schuldete Ihr Arzt nicht die Feststellung, ob Sie erkrankt sind oder nicht, sondern eben lediglich die Durchführung solcher Tätigkeiten, die geeignet sind, eine Erkrankung festzustellen. Sofern Ihr Arzt dabei die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, also wenn er dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend gearbeitet hat, müssen Sie die Vergütung bezahlen.
Das mag zunächst unverständlich erscheinen. Die Rechtsprechung hat die Einordnung ärztlicher Behandlungen und Untersuchungen aber als Dienstvertrag wiederholt eingeordnet. Dem liegt zugrunde, dass die Medizin keine eindeutige Wissenschaft ist. Symptome sind von Person zu Person unterschiedlich. Eine Heilgarantie gibt es nicht.
Lediglich dann, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, besteht die Möglichkeit, dass Sie einen Schadensersatzanspruch haben. Allein die Tatsache, dass das Untersuchungsergebnis falsch ist, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Untersuchung fehlerhaft war.
Sofern Ihnen tatsächlich anfänglich gesagt wurde, dass eine Untersuchung ausreichen würde, um eine Pilserkrankung festzustellen und Ihnen später erklärt wurde, dass dies nicht ausreicht, kommt ein Schadensersatzanspruch in Frage.
Problematisch ist jedoch die Beweisbarkeit. Dazu müsste Ihre Behandlungsdokumentation eingesehen werden, um festzustellen, ob dort festgehalten wurde, dass Ihnen tatsächlich gesagt wurde, dass lediglich eine Untersuchung erforderlich war, bzw. dass Ihnen nicht gesagt wurde, dass mehrere Untersuchungen erforderlich sind. Aus der Ferne können diesbezüglich keine Feststellungen gemacht werden.
Ich empfehle Ihnen nur dann weitere Schritte zu unternehmen, wenn es möglich ist, nachzuweisen, dass der Arzt Sie nicht anfänglich darauf hingewiesen hat, dass mehrere Untersuchungen erforderlich sind. Dazu mag Ihnen auch die Dokumentation dienen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
mit freundlichem Gruß!
RA Thomas Krajewski
Vielen Dank für Ihre Antwort. Hier ist jedoch eine Differenzierung erforderlich. Nicht der behandelnde Arzt hat die Untersuchung durchgeführt, sondern ein Institut, das von 2 Ärzten geleitet wird. In Vortragsreihen wird großartig verkündet, dass die Untersuchung über Sperma die beste und zuverlässigste Untersuchungsmethode bei Pilzerkrankungen sei. Ggf. besser sogar als ein Abstrich. Meine Heilpraktikerin war auf einem dieser Vorträge und hat mir empfohlen, diesen Test durchzuführen. Insofern war die Untersuchung eine Dienstleistung eines Institutes und nicht das Ergebnis einer ärztlichen Diagnose... Unter der Vorspiegelung, dass dieser Test besser wäre als ein Abstrich, habe ich mich zu diesem äußerst unangenehmen Test hinreißen lassen (wer "produziert" gerne Sperma für einen Test??? - Ich finde das eine Zumutung). Meine Heilpraktikerin ist auch aus allen Wolken gefallen, als sie das Schreiben des Instituts las, in dem plötzlich von mehreren Tests, die notwendig seien, gesprochen wurde. Ich möchte gegen das Institut vorgehen. Bitte teilen Sie mir Kosten für Abweisen des Mahnverfahrens und "Anzeige" mit. Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Sie erneut höflich darauf hinweisen, dass wir unter diesen Umständen den Untersuchungsfehler beweisen müssen, was schwierig sein dürfte. Es müsste eventuell ein Sachverständigengutachten angefordert werden.
Für alles Weitere werde ich mich per persönlicher email an Sie richten.
Mit freundlichem Gruß!
RA Thomas Krajewski