Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Wie regelt der Gesetzgeber die Unterhaltszahlungen für die 3 Monate unter Berücksichtigung der Tatsache, dass meine Frau mit Ihrem Einkommen, selbst bei Änderung der Steuerklasse unter der Selbstbehaltsgrenze von ca. € 900,- liegt?
Da das Kind in dieser Zeit beim Vater gelebt hat, bestand in der Tat ein Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Unterhalt.
Allerdings hat die erwerbstätige Mutter einen Selbstbehalt von 900 €. Soweit Sie daher den Unterhalt nicht zahlen kann, liegt ein Mangelfall vor.
Die Unterhaltsverpflichtung besteht zwar fort, kann aber nicht erfüllt werden.
2) Wäre Sie im Falle eines Verbleibs von Lara beim Vater verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, auch wenn Sie damit nur knapp über die Selbstbehaltsgrenze käme?
Die unterhaltsverpflichtete Mutter (wie sonst den Vater auch) trifft natürlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Sie müsste dann nachweislich bemüht sein, einen besser dotierten Job zu finden, um der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Scheitern diese Bemühungen müsste sie sich auch darauf einlassen, jede andere Arbeit zu machen – Hauptsache die Unterhaltsverpflichtung kann erfüllt werden.
3) Wie stellt sich unsere Situation aus Ihrer Sicht dar? Da wir morgen einen Termin beim Jugendamt wahrnehmen müssen, möchten wir gerne wissen, ob wir den Unterhaltstitel unterschreiben müssen.
Zunächst muss gegenüber dem Vater, der für die Zeit das Kind in der Unterhaltsforderung vertritt, die Unterhaltsforderung zurückgewiesen werden. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass das Einkommen nicht ausreichend ist, den Unterhalt zu zahlen.
Soweit das Jugendamt die Beistandschaft für die Tochter übernommen hat, ist dies Morgen mit dem Jugendamt zu klären.
Bei dem Titel handelt es sicherlich um eine vergleichsweise Regelung, dass der anvisierte Betrag von 334 € gezahlt werden soll. Da noch nichts unterschrieben ist, ist auch noch kein Titel in der Welt.
Wäre schon ein Titel über den Betrag in der Welt müsste die Mutter zahlen, da ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen und auch eine strafrechtliche Verfolgung drohen.
Bei dem morgigen Termin sollte die finanzielle Situation erläutert werden. Sie sollten versuchen – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter zur Mutter zurückkehrt – eine einvernehmliche Lösung mit dem Vater zu erzielen.
Das kann so aussehen, dass dieser erklärt, auf den Betrag von 334 € für die Monate zu verzichten, die Mutter aber einen anderen geringeren Betrag X an ihn zahlt.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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