Lohnabzug von Fortbidlungskosten

| 8. Oktober 2010 17:25 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Arbeitgeber hat eigenwillig 750,00 € vom Lohn abgezogen.

Der Grund. Ich bin in dern Physiotherapiepraxis beschäftigt und habe Mitte 2008 mit einer vom Arbeitgeber "geforderten" Fortbildungsmaßnahme begonnen die sich über mehrere Blöcke zu jeweils 3 bis 5 Tagen erstreckt. Mit meinem Arbeitgeber war die Übernahme der Fortbildungskosten in Höhe von jeweils 50% mündlich vereinbart. Diese hat er auch zu den jeweiligen Blöcken per gesonderter Überweisung geleistet (Nicht auf Lohnzetteln aufgeführt).

Nun bin ich schwanger geworden und kann den letzten Kurs mit der Prüfung diesen November nicht abschließen und muss an der Prüfung in einem Jahr teilnehmen.

Mein Arbeitgeber hat nun die bisher geleisteten Zahlungen ohne Ankündigung von meinem Lohn einbehalten und bezieht sich nach einem persönlichen Gespräch auf eine Rückzahlungsverpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes "zum Ausgleich des Weiterbildungsvorteils für den Arbeitnehmer."

Welche Möglichkeiten bleiben mir und ist unabhängig von einem ggf. tatsächlich bestehenden Rückzahlungsanspruch das einfach abziehen, bzw. einbehalten vom Lohn überhaupt zulässig?

8. Oktober 2010 | 17:57

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Rechtlich betrachtet versucht Ihr Arbeitgeber, die von ihm geleisteten Fortbildungskosten im Wege einer Aufrechnung von Ihnen wieder beizutreiben.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind wiederum in § 378 BGB geregelt.

Demnach kann eine Person gegen eine Forderung einer anderen Person aufrechnen, wenn ihm selbst gegen den anderen ein gleichartige und fälliger Gegenanspruch zusteht. Hierbei ist im Falle einer Aufrechnung gegen Arbeitslohn allerdings zu berücksichtigen, dass nach § 394 BGB keine Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung zulässig ist. Arbeitseinkommen ist jedoch nach § 850e ZPO im Rahmen der jeweiligen Pfändungsfreigrenze unpfändbar.

Den für Sie zutreffenden Pfändungsfreibetrag können Sie beispielsweise hier

http://www.bmj.bund.de/files/-/887/Pfaendungsfreigrenzen%20April2007.pdf

selbst ermitteln.

Selbst wenn Sie tatsächlich zur Rückzahlung des Fortbildungskosten verpflichtet wären, müsste Ihnen Ihr Arbeitgeber somit zumindest den unpfändbaren Teil Ihres Lohnes auszahlen.

Ich gehe jedoch im Rahmen dieser Erstberatung nicht davon aus, dass Sie überhaupt zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet sind.

So wäre dies nur dann der Fall, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine entsprechende Rückzahlungsklausel vereinbart worden wäre und diese unter Berücksichtigung der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung auch noch wirksam wäre.

Grundsätzlich ist es zulässig, für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungsklausel zu vereinbaren. In Ihrem Fall wurde jedoch nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts weder eine solche Klausel vereinbart noch wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Sie könne die Fortbildungsmaßnahme ferner nächstes Jahr noch beenden, so dass aus meiner Sicht kein Rechtsgrund für den Abzug von Lohn ersichtlich ist. Sie sollte sich daher gegen die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers zu Wehr setzen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 8. Oktober 2010 | 18:08

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Vogt »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Oktober 2010
4/5,0

ANTWORT VON

(458)

Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Fachanwalt Insolvenzrecht