Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Sollte die Marke wirksam eingetragen und angemeldet werden, dann liegt eine Markenrechtsverletzung vor. In diesem Fall werden Sie im Wege des gerichtlichen Verfahrens sehr wahrscheinlich zum Unterlassen (und zum Schadensersatz, soweit eine nachweisbarer Schaden entstanden ist) verurteilt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Marke wegen ihrer Ähnlichkeit (oder Identität) mit einer angemeldeten Marke mit älterem Zeitrang gelöscht würde. Dies müsste der Rechtsinhaber der älteren Marke beantragen.
Leider kann ich Ihnen ohne weitere Sachverhaltskenntnisse keine weitergehenden Auskünfte erteilen. Deshalb kann ich Ihnen an dieser Stelle nur raten, einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Er wird prüfen, ob eine „Verteidigung“ gegen die Klage/einstweilige Verfügung (falls eine solche auf Sie zukommt) Erfolg versprechend ist. Ein möglicher Ansatz könnte in einer unzulässigen Berufung auf eine Markenrechtsverletzung liegen, wenn die Marke nur angemeldet wurde, um durch entsprechende Verletzungen und folgende Abmahnung finanzielle Vorteile zu erreichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Vielen Dank für Ihre Antwort!
a) Derzeit läuft ein Widerspruch gegen die Marke beim DPMA
b) Kann rein rechtlich eine nach Verstreichung der Frist abgegebene, modifizierte Unterlassungserklärung (ohne Kosteneinwilligung), also noch vor Eintreffen eines Anwalts-Schreibens der Gegenseite, Vorteile für meine Seite bringen oder bin ich hier dem Gutdünken des Rechteinhabers unterworfen?
Nochmals vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!
Ein Anwaltsschreiben ist gar nicht mehr erforderlich: Die Abmahnung ist Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Diese Voraussetzung liegt auch ohne Anwaltseinsatz vor. Rechtlich ergeben sich für Sie aus einer verspäteten modifizierten Unterlassungserklärung also keine Vorteile. Das Widerrufsverfahren gibt Hoffnung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Timm