Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
entscheidend ist zunächst der genaue Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages und die dortigen Ausführungen zum Arbeitsort.
Ist dort ein bestimmter Arbeitsort geregelt worden, haben beide Parteien sich daran zu halten und eine einseitige Änderung ist dann nicht zulässige, so dass Sie bereits aus dem Arbeitsvertrag dann Rechte ableiten können.
Fehlt eine solche Regelung, kann - je nach betrieblichen Erfordernissen - die Versetzung zulässig sein (LAG Nürnberg, Urt.v. 13.01.2009, Az.: 6 Sa 712/07
).
Dabei sind aber nicht nur mögliche betriebliche Belange vom Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen, sondern dann auch die Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, da eine grundsätzlich zulässige Versetzung (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 612/04
) immer im billigen Ermessen nach § 315 BGB
erfolgen muss.
Und dabei spielen natürlich auch die von Ihnen geschilderten Besonderheiten ein solch gewichtige Rolle, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis Sie kaum versetzen kann; allerdings ist dabei notwendig, dass Sie den Arbeitgeber dann davon auch in Kenntnis setzen, da er ansonsten natürlich dieses nicht mit berücksichtigen kann.
Prüfen Sie also zunächst Ihren Arbeitsvertrag, ob dort ein bestimmter Arbeitsort vereinbart worden ist. Ansonsten werden Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen müssen, bei dem Sie dann aber auch auf die Therapie hinweisen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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