bauzufahrt Hammergrundstück

| 29. August 2010 12:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lothar Eichholz

wir sind der Käufer des vorderen Grundstückes das hintere Grundstück wurde an andere Verkauft da beim Verkauf noch kein käufer für das hintere Grundstück bestand haben wir die Kosten für die Teilunf Realteilung komplett bezahlt .
es wurde für hinten ein wege und leitungsrecht in Notarvertrag vereinbart.
Als die hintere Partei gekauft hatte und bauen wollte wurde von ihnen einé Bauzufahrt 4 m breit und 30m lang mit betonrecygling angelegt.
Jetzt wollen die hinteren Nachbarn die hälfte der Kosten von uns haben (der Bauzufahrt)
wir wollten eigendlich die Einfahrt jetzt Pflastern lassen und das Betonrecycling drunterlassen und da wurde das erste mal auf einmal die Rechnung der Bauzufahrt vorgelegt und kosten verlangt .
Meine Frage müssen wir das bezahlen ? ich habe ne eigene Einfahrt und würde die andere nicht benötigen

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich wie folgt beantworten.

1.
Wie Sie zum Sachverhalt ausführen, haben sie die Kosten der Realteilung bezahlt und für das hinter ihrem Grundstück liegende Grundstück ein Wege und Leitungsrecht notariell vereinbart.

Diese Vertrag liegt mir bei der Beantwortung Ihrer Fragestellung nicht vor, sollten Sie es für sinnvoll erachten, können Sie mir diesen gerne noch einmal zur Verfügung stellen.

Ich unterstelle, dass die sog. "Baustellenzufahrt" an gleicher Stelle errichtet wurde, die für das "Wegerecht" bewilligt wurde.

Weiterhin unterstelle ich, dass in dem Notarvertrag die Lage und die Breite des Wegerechtes näher beschrieben bzw. eine Zeichnung beigefügt ist. Da Zufahrten üblicherweise eine maximale Breite von 2,50 m bis 3,00 m haben, erscheint mir die Breite von 4,00 m als nicht vom Wegerecht "gedeckt".

2.
Sollten in Ihrem Vertrag über die Bestellung des Wegerechtes keine weiteren Regelungen hierzu vorhanden sein, so stellt sich die Rechtslage wie folgt dar.

2.1.
Ist die Baustellenzufahrt nicht an gleicher Stelle wie das Wegerecht, so haben die Eigentümer des hinteren Grundstückes die Baustellenzufahrt vollständig zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, und zwar ohne dass Ihnen hierfür Kosten gleich welcher Art entstehen.
Verzichten Sie auf einen derartigen vollständigen Rückbau, so ersparen sich die Eigentümer des hinteren Grundstückes erhebliche Kosten für den Rückbau, die Entsorgung des Betonrecycling und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Es versteht sich von selbst, dass diese daher Ihnen gegenüber keine Kosten geltend machen können, insbesondere nicht die Kosten für das Recyclingmaterial.

2.2.
Ist die Baustellenzufahrt an gleicher Stelle wie das Wegerecht, so haben die Eigentümer des hinteren Grundstücks ein Recht an dem Weg, wie im Notarvertrag näher beschrieben.

In diesem Falle sollten Sie darauf achten, dass der Weg an der im Vertrag vorgesehenen Stelle verläuft und auch nur die Breite hat, wie vertraglich vorgesehen.

Mangels anderslautender Regelungen wäre dann der gesamte Weg von den Eigentümern des hinteren Grundstücks auch anzulegen und zu pflastern, so dass Sie die von Ihnen geplanten Arbeiten nicht ausführen müssten. Es stellt sich in diesem Falle auch nicht die Frage, ob Sie Kosten zu tragen hätten.

3.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Sie in keinem der Fälle zu einer Kostentragung verpflichtet sind.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Ihr RA Lothar Eichholz

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2010 | 14:54

wenn ich das richtig verstanden habe ,brauchen wir die Kosten für die Bauzufahrt in keinster Weise zahlen ?
und könnten wir darauf bestehen das die Einfahrt jetzt nach beendigung der bauarbeiten von dem hinteren Besitzer ordendlich gepflastert wird ( sonst ist unser Garten ja ein Schandfleck)
und wir trotzdem dann auch diese befahren dürften ?
wir würden ja freiwillig die hälfte der Kosten pflasterung zahlen aber nicht die hälfte der Kosten der Bauzufahrt.
Im Notarvertrag steht natürlich 3m breite aber wir wollten nicht gleich stress zum anfang.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2010 | 15:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

1. Brauchen wir die Kosten für die Bauzufahrt in keinster Weise zahlen ?

Antwort:
Das ist richtig, es sei denn, es wurde eine anderweitige Regelung in dem Notarvertrag aufgenommen.


2. Könnten wir darauf bestehen das die Einfahrt jetzt nach Beendigung der Bauarbeiten von dem hinteren Besitzer ordendlich gepflastert wird ( sonst ist unser Garten ja ein Schandfleck)?

Antwort:
Wenn in dem Notarvertrag hierzu keine weitergehende Regelung enthalten ist, wie die Zufahrt auszusehen hat, ist von einer - für diese Gegend - übliche Zufahrt auszugehen. Die Zufahrt muss sich nach Art und Aussehen in die Umgebungsbebauung einfügen.
Wenn die Zufahrten der übrigen Grundstückseigentümer ebenfalls gepflastert sind, können Sie ebenfalls eine Pflasterung verlangen.


3. Dürfen wir trotzdem dann auch diese befahren?

Die Beantwortung der Frage hängt von der Regelung in ihrem Vertrag ab. Entweder besteht ein "ausschließliches Recht" der Eigentümer, für diesen Fall dürften Sie die Zufahrt nicht mitbenutzen. Wenn "Mitbenutzungsrecht" eingeräumt wurde, können Sie die gepflasterte Zufahrt eben mitbenutzen.

Wenn Sie mir Ihren Vertrag zur Verfügung stellen, kann ich Ihre Fragestellung gerne abschließend beantworten.

Bewertung des Fragestellers 30. August 2010 | 20:13

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