Kündigungsfristen 'zum Quartalsende' ?

| 25. August 2010 13:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgender Sachstand:

Gemietete Wohnung in Mehrfamilienhaus, Mietvertrag 2009 abgeschlossen. Im Mietvertrag die Klausel "Kündigungsfrist jährlich zum 31.3. eines Jahres". Nach Rücksprache mit dem Vermieter handschriftlich abgeändert auf "....3 Monate zum Quartalsende".

Aufgrund beruflicher Veränderung wollen wir nun bereits vor diesem "Quartalsende" kündigen (zu Ende November). Nach Rücksprache mit verschiedenen kundigen Personen sagte man mir, dass es keine Quartalskündigungsfristen gäbe, nur die gesetzliche 3-Monats-Frist.

In unserem Fall wurde dies aber handschriftlich im Vertrag abgeändert.

Frage: Gilt nun für mich die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten oder wurde durch die handschriftliche Änderung eine gemeinsam verbindliche Regelung "zum Quartalsende" damit faktisch bestätigt?
Oder konkret: Kann ich mit Kündigungsdatum bis 31.8. zum 30.11 den Mietvertarg beenden?

Vielen Dank für Ihren sachkundigen Rat.

MfG

Dann käme

Sehr geehrter Ratsuchender,

§ 573c BGB lautet:

(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) E i n e z u m N a c h t e i l d e s M i e t e r s v o n A b s a t z 1 o d e r 3 a b w e i c h e n d e V e r e i n b a r u n g i s t u n w i r k s a m .

Geregelt ist hier die Kündigungsfrist des Mieters und Vermieters bei ordentlicher Kündigung für Mietverhältnisse über Wohnraum, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind.

Der Mieter ist nach Abs. 1 grundsätzlich nur an die dreimonatige Kündigungsfrist gebunden

Abweichende Vereinbarungen sind nach Abs. 4 unwirksam.

In der Folge kann der Mieter von Wohnraum nicht vertraglich verpflichtet werden (1.) zu einer abweichenden längeren Kündigungsfrist oder, (2.) zu bestimmten Terminen kündigen zu müssen.

Sie können also bis zum 03. 09. 2010 noch zum 30.11. 10 kündigen.
(Ergänzend: Etwas anderes gilt höchstens bei einem hier nicht einschlägigen Kündigungsverzicht auf Zeit).

Hinweis:
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


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44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
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