Arbeitslosengeld Anspruch nach Bezug von Gründungszuschuss?

23. August 2010 21:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach meinem Studium war ich vom 1.7.2007-31.07.2009 im Festangestelltenverhältnis gewesen.
Im Juli 2009 habe ich mein Festangestelltenverhältnis gekündigt, um ein eigenes Unternehmen mit einem Freund zu gründen. Ich habe erst vom 24.10.2009 (wg. 3 Monate Sperrzeit, da ich selbst gekündigt habe) bis 23.07.2010 von der Bundesagentur für Arbeit den Gründungszuschuss dafür erhalten, da meine Geschäftsidee für aussichtsreich befunden wurde. In diesem Zeitraum (24.10.2009-23.07.2010) habe ich nicht in die Rentenkasse einbezahlt und auch nicht in die Arbeitslosenversicherung.
Leider hat die Geschäftsidee aber nicht geklappt, so dass ich zum 2.8.2010 wieder ins Angestelltenverhältnis bei einer neuen Firma gewechselt bin.
Leider werde ich nun voraussichtlich gekündigt werden, da die Firma sehr hohe Ansprüche von mir erwartet, die ich leider nicht erfüllen kann.

a) Wenn ich jetzt vom Arbeitgeber gekündigt werde, habe ich dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder wird dieser Anspruch aufgrund meines Gründungszuschusses im Rahmen meiner Selbständigkeit von früher jetzt nicht mehr gewährt (Verrechnung Arbeitslosengeld mit meinem damaligen Gründerförderzuschuss?)?

b) Wie hoch wird das Arbeitslosengeld etwa ausfallen und wie lange kann ich es beziehen, wenn mir gekündigt wird? Bruttogehalt aus meinem früheren Angestelltenverhältnis vom 1.7.2007-31.07.2009 waren ca. 40.000€ pro Jahr. Bruttoverdienst im August 2010 bei meinem neuem Job liegt bei 4.200€.


Besten Dank,

23. August 2010 | 22:03

Antwort

von


(1245)
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07749 Jena
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

a) Wenn ich jetzt vom Arbeitgeber gekündigt werde, habe ich dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder wird dieser Anspruch aufgrund meines Gründungszuschusses im Rahmen meiner Selbständigkeit von früher jetzt nicht mehr gewährt (Verrechnung Arbeitslosengeld mit meinem damaligen Gründerförderzuschuss?)?

Ein Anspruch auf Bezug von ALG kann nur dann entstanden sein, wenn die Voraussetzungen durch Ihre Anstellung wieder entstanden sind.

Die 3 Voraussetzungen lauten wie folgt:

Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

In Ihrem Fall scheint mir nur die Anwartschaftszeit ein Problem. Diese Zeiten sind erfüllt, wenn Sie in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.

In Ihrem Fall sind diese Zeiten nicht gegeben.

Andere Möglichkeiten finden Sie hier erläutert:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html

Auch eine solche Ausnahme ist aber nicht ersichtlich.


b) Wie hoch wird das Arbeitslosengeld etwa ausfallen und wie lange kann ich es beziehen, wenn mir gekündigt wird? Bruttogehalt aus meinem früheren Angestelltenverhältnis vom 1.7.2007-31.07.2009 waren ca. 40.000€ pro Jahr. Bruttoverdienst im August 2010 bei meinem neuem Job liegt bei 4.200€.

Es besteht kein Anspruch auf ALG, Sie müssen sich bei der zuständigen ARGE melden und ALG 2 beantragen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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