Sehr geehrte Fragestellerin,
Es besteht im Nachbarrecht eine sog. Einfriedigungspflicht für bebaute Grundstücke. Das heißt, es muss ein Zaun errichtet werden, auch wenn - wie in Ihrem Fall - nur einer der Nachbarn dies wünscht (§ 32 Nachbarrechtsgesetz NRW - NachbG -). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass Einfriedungen nicht ortsüblich sind, also in der Umgebung die Grundstücke überwiegend nicht umzäunt sind.
Sofern, wovon in der Regel auszugehen ist, eine Einfriedung allerdings verlangt werden kann, muss jeder Nachbar die Hälfte der Kosten tragen. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 NachbG.
Auf diese Vorschriften können Sie den Nachbarn hinweisen. Wenn dieser Ihnen keine Kosten erstattet, kann notfalls auch geklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Gartenzaun
16. August 2010 09:59 |
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Nachbarschaftsrecht
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Rechtsanwalt Matthias Juhre
Reihenendhaus, wer zahlt den Zun in der Mitte?!
Wir und unser Nachbar sind neu zugezogen. Da dieser nicht sofort einen Zaun gezogen hat, wir aber zwei Hunde haben, haben wir den kompletten Garten eingezäunt.Der Nachbar ist mit unserm Maschendrahtzaun nicht einverstanden. Möchte aber keinen eigenen Zaun ziehen und sich nicht an den Kosten für den Zaun in der Mitte beteiligen. Wie ist die rechtslage? Hätte gerne eine antwort, so das ich ihm das ausdrucken kann.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 12. Oktober 2025
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