Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Auch im Ausland lebende Deutsche haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kindergeld. Bei Ihrer Frau kommt es darauf an, ob Sie nach § 1 I Nr. 3 BKGG eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29
des Bundesbeamtengesetzes oder § 20
des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt. Dies dürfte nach Ihren Angaben wohl der Fall sein, müsste aber noch abschließend geklärt werden.
Der Anspruch Ihrer Frau würde sich aus § 1 I Nr. 3 BKGG ergeben. Auch für Sie als Rentner besteht der Anspruch und zwar über § 1 I Nr. 1 BKGG, weil Sie als Rentner versicherungsfrei im Sinne des § 28
I Nr. 2 SGB III sind.
Generell besteht der Anspruch für jeden Monat, in dem für einen Tag die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren. Ich gehe davon aus, dass für Ihre Kinder die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch verjährt in 4 Jahren. Sie können also grundsätzlich auch für die letzten 2 Jahre eine Nachzahlung erhalten. Da Sie erst seit einem Jahr Rentner sind, sollte Ihre Frau den Antrag stellen, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vielen Dank,
da wir unseren Antrag nun fertig haben und alles zusammen getragen haben, habe ich noch folgende Frage:
Geht der Antrag über meine Frau an die gleiche bisher zuständige Familienkasse (bisher wurde über mich Kindergeld beantragt) oder geht es über die Beamtenkasse?
Besteht Anspruch auf Kindergeld auch für eine vorübergehende Arbeitslosigkeit zwischen Schule und Studium?
Vielen Dank noch einmal und alles Gute!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Für eine Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird Kindergeld weitergezahlt.
Bei Beamten wird das Kindergeld mit der Besoldung durch das Landesamt für Bezüge und Versorgung ausgezahlt, der Antrag muss also dort gestellt werden und nicht bei der Kindergeldkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt