Bei Volljährigkeit wird der Unterhalt anteilsmäßig an den Einkommen beider Eltern berechnet. Der Bedarf des Jungen beträgt 640 Euro. Dieser Betrag ist aufzuteilen.
Normalerweise muss sich der Sohn Ihres Mannes ab Volljährigkeit selbst um seinen Unterhalt kümmern und der Unterhalt ist dann auch an ihn direkt zu zahlen.
Der Junge ist verpflichtet, zielstrebig eine Ausbildung zu machen. Macht er dies nicht, können die Unterhaltszahlungen eingestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin
Unterhalt für volljähriges Kind in Wohngruppe
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Familienrecht
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
der Sohn meines Mannes aus erster Ehe wird im Mai volljährig und wohnt seit seinem 9. Lebensjahr in einer Wohngruppe. Mein Mann und seine geschiedene Frau zahlen Unterhalt an das zuständige Jugendamt. Der Sohn meines Mannes besucht zur Zeit eine Schule (Hauptschulabschluß, bis Juni 2006), eine Ausbildung scheint nicht in Sicht zu sein. Wie verhält es sich mit dem Unterhalt bei der Volljährigkeit des Jungen? Wird der Unterhalt neu berechnet? Ist er weiterhin an das Jugendamt zu zahlen oder an den Jungen selbst, der weiterhin in der Wohngruppe wohnen wird? Kann der Junge "gezwungen" werden, eine Ausbildung zu machen (durch Einstellung der Unterhaltszahlungen)?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.
Unterhalt Unterhalt Ausbildung Sohn Jugendamt
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Sehr schnelle und kompetente Antwort. Würde ich jederzeit weiterempfehlen. Vielen Dank!
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